Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 10. Juli 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten
§ 1. Eine Gefahrenzulage gebührt:
Justizwachebeamten und Erziehern an Justizanstalten für Tätigkeiten im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst und
Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten für dienstliche Tätigkeiten im leitenden Vollzugsdienst.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden:
für Beamte des höheren Dienstes, für Justizwachebeamte und Erzieher, die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, Dienst versehen, 9,53 vH,
für alle übrigen Beamten, ausgenommen Teilnehmer der kursmäßigen Grundausbildungslehrgänge an der Justizwachschule, 6,35 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 3. Für die außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen im Kontakt mit Anstaltsinsassen beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 228, über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.
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