Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1986 über die Pauschalierung einer Gefahrenzulage
§ 1. Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen und den Wachebeamten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden:
für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben ist, sowie jenen Kriminalbeamten und Gendarmeriebeamten bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden 10,48%
für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, sowie die als Wachhabende den Wachzimmern zugewiesenen Wachebeamten, weiters für alle Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen 7,94%
für rechtskundige Beamte 6,51%
für alle übrigen exekutivdienstfähigen Wachebeamten 6,35%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 3. Für die außerhalb des Dienstplanes im exekutiven Außendienst erbrachten Dienstleistungen beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde der im exekutiven Außendienst verbrachten Zeiten 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt hiebei der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
§ 4. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 208, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.
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