Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Juli 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes
§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden
für Zollwachebeamte, die tatsächlich
im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet werden,
sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst als auch zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden,
im Überwachungs- und Abfertigungsdienst in den Zollfreizonen tätig sind,
im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst (Abteilung für Strafsachen) tätig sind
oder
dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden,
10,48 vH,
für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 1 erfaßt sind und im Fahrdienst oder Funkdienst (Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst) der Zollwache verwendet werden oder sich in praktischer Ausbildung an der Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule befinden,
7,94 vH und
für exekutivdienstfähige Zollwachebeamte, die am Amtsplatz eines Innerlandszollamtes oder im Zollaufsichts- und Erhebungsdienst verwendet werden oder Dienst in Zollagern versehen oder sonst für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst in Betracht kommen und nicht in Z 1 und 2 erfaßt sind,
6,35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 3. Für die außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst erbrachten Dienstleistungen beträgt die Gefahrenzulage für jede der Berechnung zugrunde zu legende Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile von Stunden, die sich bei der Abrechnung ergeben, sind bei einem Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunden zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Der Berechnung sind für die
in § 2 Z 1 genannten Dienstleistungen 66 vH und
in § 2 Z 2 genannten Dienstleistungen 50 vH
der außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst erbrachten Stunden zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 255/1973, über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.
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