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Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. August 1986 über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

§ 1. Lehrer an Pflichtschulen sowie Lehrer an mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6.

§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); allfällige erlangbare Ermäßigungen sind dabei zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an Pflichtschulen gemäß

der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an

mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I,

Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt für

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1.

Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie

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eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer

berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der

Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr

als fünf Stunden bis zu acht Stunden ................. 26 vH,

```

2.

Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie

```

eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer

berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der

Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr

als acht Stunden bis zu zwölf Stunden ................ 50,5 vH,

```

3.

Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie

```

eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer

berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der

Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr

als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden .................. 76 vH,

```

4.

halbtägige Wandertage, Schulschitage in der Dauer von

```

mehr als fünf bis acht Stunden ....................... 42,5 vH,

```

5.

ganztätige Wandertage, zusammengelegte Wandertage,

```

Schulschitage in der Dauer von mehr als acht Stunden . 87,5 vH,

```

6.

Schullandwochen, im § 2 Abschnitt III der genannten

```

Verordnung diesen gleichgehaltene Schulveranstaltungen

und die berufspraktische Woche gemäß § 2 Abschnitt IV

derselben Verordnung je Tag .......................... 96 vH,

```

7.

Schulschikurse je Tag ................................ 121 vH

```

der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz''), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.

§ 5. Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die

1.

mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder

2.

mehr als 24 Stunden dauern,

§ 6. Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.