Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1986 über Kurse an der Verwaltungsakademie für Teilnehmer an der Eignungsausbildung im Bundesdienst (Eignungsausbildungsverordnung)
§ 1. Die Verwaltungsakademie hat für jene Teilnehmer an der Eignungsausbildung im Bundesdienst Kurse zu veranstalten, für deren kursmäßige Ausbildung der zuständige Bundesminister nicht selbst sorgt. Diese Kurse werden in der Folge als "Eignungsausbildungskurse" bezeichnet.
Zielsetzung
§ 2. Die Eignungsausbildungskurse sollen den Teilnehmern jene grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für eine dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit entsprechende, zweckmäßige und bürgernahe Verwaltung von Bedeutung sind, und zur Entwicklung verantwortungsbewußter Eigeninitiative anleiten.
Dauer und Gliederung der Eignungsausbildungskurse
§ 3. Die Eignungsausbildungskurse haben
für den Mittleren Dienst drei Wochen,
für den Gehobenen Dienst vier Wochen
Zulassung
§ 4. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmer an der Eignungsausbildung auf Antrag des zuständigen Bundesministers zum Eignungsausbildungskurs zuzulassen. Der Kurstermin ist von der Verwaltungsakademie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten so festzulegen, daß der Eignungsausbildungskurs frühestens im zweiten Monat der Eignungsausbildung beginnt. Die Zahl der Teilnehmer an einem Eignungsausbildungskurs soll 20 nicht überschreiten.
Eignungsausbildungskurs für den Mittleren Dienst
§ 5. Der Eignungsausbildungskurs für den Mittleren Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Rechts- und Staatsbürgerkunde (einfache allgemeine Einführung in die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Verwaltung und den Behördenaufbau, elementare Rechtsgrundsätze sowie Bedeutung einer bürgernahen Verwaltung),
Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten (auf einfacher Basis),
Deutsch (einfacher Schriftverkehr, Rechtschreibung, Verfassen von Aktenvermerken und Meldungen),
allgemeine Grundsätze der Kanzleiordnung,
Grundlagen der Textverarbeitung (praxisorientiert, auf einfacher Basis).
Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen Dienst
§ 6. Der Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen:
grundsätzliche Fragen der öffentlichen Verwaltung (Rechtsgrundlagen, Aufbau und soziale Funktion der öffentlichen Verwaltung, Zuständigkeit und Bedeutung der Verwaltungsreform),
Kommunikation und bürgerfreundliches Verhalten (Informationsaustausch in der Verwaltungspraxis, schriftliche und mündliche Behördenkontakte, Gesprächstechnik),
Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
Grundbegriffe und praktischer Ablauf des Verwaltungsverfahrens,
Grundzüge der Automationsunterstützten Datenverarbeitung (Fachbegriffe und Funktionsweise von ADV-Systemen, Anwendung in der Bundesverwaltung, Auswirkungen der Automatisierung in der Praxis).
Gestaltung des Unterrichts
§ 7. Im Unterricht sind die Teilnehmer durch geeignete Methoden zu aktivieren (zB durch Erarbeitung eigener Beiträge nach gestellten Themen oder durch Gruppenarbeit). Die Verwaltungsakademie hat die unterrichtenden Personen nach deren besonderen pädagogischen Fähigkeiten auszuwählen.
Unterrichtsmittel
§ 8. Die Unterrichtsmittel sind von der Verwaltungsakademie zur Verfügung zu stellen.
Teilnahmebestätigung und Erfolgskontrolle
§ 9. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmern am Eignungsausbildungskurs auf Verlangen der entsendenden Dienststelle eine Teilnahmebestätigung auszustellen. Die Kontrolle des Erfolges der Teilnahme obliegt der entsendenden Dienststelle.
Personelle Zuständigkeit
§ 10. Durch die Teilnahme am Eignungsausbildungskurs wird die personelle Zuständigkeit der entsendenden Dienststelle nicht berührt. Die Verwaltungsakademie ist verpflichtet, Umstände, die für die Wahrnehmung der personellen Zuständigkeit von Bedeutung sind, unverzüglich der entsendenden Dienststelle zu melden.