Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1986 über dieMindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach demPensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung)
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 585/1987.
Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 585/1987.
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 beträgt
für den Beamten 4 868 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2 105 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 519 S;
für den überlebenden Ehegatten 4 868 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 519 S;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 1 805 S und nach diesem Zeitpunkt 3 206 S;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 712 S und nach diesem Zeitpunkt 4 835 S;
für einen früheren Ehegatten 4 868 S.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 585/1987
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.
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