Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1986 über die Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten, Landeslehrer und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer des Dienststandes, der Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, der Vertragsbediensteten des Bundes, der Landesvertragslehrer, der land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer sowie der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbeamten, den Landeslehrern (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienststandes gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von je 2,9 vH des Gehaltes und der im § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.
§ 2. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag) haben, gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von je 2,9 vH des Ruhe(Versorgungs)genusses, der Ruhe(Versorgungs)genußzulage und der Hilflosenzulage bzw. des Unterhaltsbeitrages.
§ 3. Den Vertragsbediensteten des Bundes, den Landesvertragslehrern (§ 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966) und den land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes) gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 im Ausmaß von je 2,9 vH des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zulagen.
§ 4. Den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 32 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 im Ausmaß von je 2,9 vH des Gehaltes und der im § 20 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.
Abschnitt II
§ 5. (1) Die auf Grund der §§ 1 bis 4 gebührenden Zulagen sind, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, derart zu runden, daß sich zusammen mit den Bezügen, zu denen sie gebühren, ein voller Schillingbetrag ergibt. Bei dieser Rundung sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden, Restbeträge von weniger als 50 g sind zu vernachlässigen.
(2) Gebühren solche Zulagen jedoch zu Ansätzen und Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge lauten, so sind sie in der Weise zu runden, daß sie zusammen mit den Beträgen, zu denen sie gebühren, durch 10 g teilbare Beträge ergeben. Bei dieser Rundung sind Restbeträge von 5 g und mehr auf volle 10 g aufzurunden, Restbeträge von weniger als 5 g sind zu vernachlässigen.
Abschnitt III
§ 6. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Sonderverträge, in denen die Erhöhung des Sonderentgeltes an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Abschnitt IV
§ 7. Die Verordnung ist auf Zeiträume nicht mehr anzuwenden, für die nach der Kundmachung der Verordnung eine Erhöhung der Bezüge für den in der Verordnung umschriebenen Personenkreis durch Gesetz erfolgt oder bewirkt wird.
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