Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1986 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B im Österreichischen Postsparkassenamt
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Ausbildung
§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B im Österreichischen Postsparkassenamt besteht aus einem Ausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten und hat 12 Wochen zu dauern; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die Durchführung des Ausbildungslehrganges hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen.
(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
(4) Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes sind auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 3. Der Ausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
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§ 4. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Abteilungsleiter des Österreichischen Postsparkassenamtes.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 5. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten hat an seinem Arbeitsplatz und durch eine zumindest sechsmonatige Praxis in einem anderen Tätigkeitsbereich zu erfolgen, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu betreuen ist.
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§ 6. Neben dem Ausbildungslehrgang und der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
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Dienstprüfung
§ 7. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
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§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung aller Teile des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur schriftlichen Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und hat fünf Stunden zu dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges gemeinsam mit den Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen.
(4) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf einem Gebiet der in der Anlage angeführten Gegenstände Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse wiederzugeben.
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§ 9. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die in der Anlage unter einer Zahl zusammengefaßt sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist die Absolvierung jenes Teiles des Ausbildungslehrganges, der die betreffenden Gegenstände zum Inhalt hat.
(3) Die Teilprüfung ist im Anschluß an den jeweiligen Teil des Ausbildungslehrganges abzulegen.
(4) Besteht ein Kandidat eine Teilprüfung nicht, hat er dennoch an den folgenden Ausbildungslehrgängen teilzunehmen.
(5) Die Durchführung der Prüfung obliegt einem Mitglied der Prüfungskommission, das auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(6) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(7) Die in der Anlage in Z 1 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
(8) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wird gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 11 dieser Verordnung eine Ausbildung und Prüfung auf die Grundausbildung angerechnet, sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu vermerken.
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Prüfungskommission
§ 10. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes; ihm obliegt es auch, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse, Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der Bestellung ist auch auf die Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit sie die in der Anlage unter Z 4 und 5 angeführten Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werden kann, gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.
(2) Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens oder bei sonstigen Weiterbildungsinstitutionen ohne abschließende Prüfung absolviert worden sind, können vom Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf den Ausbildungslehrgang angerechnet werden.
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Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt, BGBl. Nr. 300/1974, mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Anlage
a) Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Verfahrensrechtes
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht
a) Postsparkassengesetz 1969 und sonstige für das Geld- und Kreditwesen relevante Vorschriften
Handels- und Gesellschaftsrecht einschließlich Wechsel- und Scheckrecht
Exekutions- und Insolvenzrecht
a) organisatorischer Aufbau der Österreichischen Postsparkasse und Grundzüge der Post- und Telegraphenverwaltung
Leistungsangebot der Österreichischen Postsparkasse einschließlich der entsprechenden Geschäftsbestimmungen
Ablauforganisation in der Österreichischen Postsparkasse und Grundzüge der bei dieser für den Dienstbetrieb geltenden Vorschriften
Grundzüge der für die Besorgung der Postsparkassenangelegenheiten durch die Postämter geltenden Vorschriften
Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie deren Anwendung in der Österreichischen Postsparkasse
a) betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre)
Bankbetriebswirtschaftslehre
doppelte Buchhaltung, Kostenrechnung und Grundzüge der Statistik
a) Gesprächstechnik und kundenorientiertes Verhalten
Einführung in Managementtechniken
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
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