Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1986 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D im Österreichischen Postsparkassenamt
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Ausbildung
§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D im Österreichischen Postsparkassenamt besteht aus einem Ausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten und hat 8 Wochen zu dauern; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die Durchführung des Ausbildungslehrganges hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen.
(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
(4) Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes sind auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 3. Der Ausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 4. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Abteilungsleiter des Österreichischen Postsparkassenamtes.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 5. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten hat an seinem Arbeitsplatz zu erfolgen, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu betreuen ist.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 6. Neben dem Ausbildungslehrgang und der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Dienstprüfung
§ 7. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung aller Teile des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur schriftlichen Dienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und hat vier Stunden zu dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges gemeinsam mit den Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen.
(4) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf einem Gebiet der in der Anlage angeführten Gegenstände Kenntnisse wiederzugeben.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die in der Anlage unter einer Zahl zusammengefaßt sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist die Absolvierung jenes Teiles des Ausbildungslehrganges, der die betreffenden Gegenstände zum Inhalt hat.
(3) Die Teilprüfung ist im Anschluß an den jeweiligen Teil des Ausbildungslehrganges abzulegen.
(4) Besteht ein Kandidat eine Teilprüfung nicht, hat er dennoch an den folgenden Ausbildungslehrgängen teilzunehmen.
(5) Die Durchführung der Prüfung obliegt einem Mitglied der Prüfungskommission, das auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(6) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen.
(7) Die in der Anlage in Z 1 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
(8) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wird gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 11 dieser Verordnung eine Ausbildung und Prüfung auf die Grundausbildung angerechnet, sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu vermerken.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Prüfungskommission
§ 10. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes; ihm obliegt es auch, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse, Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der Bestellung ist auch auf die Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Kurse, die bei Institutionen des Geld- und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit sie die in der Anlage unter Z 3 angeführten Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen werden kann, gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt, BGBl. Nr. 302/1974, mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Anlage
a) Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Verfahrensrechtes
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Personalvertretungsrechtes
Grundzüge des Postsparkassengesetzes 1969 und sonstiger für das Geld- und Kreditwesen relevanter Rechtsnormen
a) Aufbauorganisation und Aufgaben der Österreichischen Postsparkasse sowie die Zusammenarbeit zwischen Post und Österreichischer Postsparkasse
Leistungsangebot der Österreichischen Postsparkasse unter besonderer Berücksichtigung des Postscheckverkehrs und der Spareinlagen
Grundzüge der Ablauforganisation der Österreichischen Postsparkasse
Grundzüge der allgemeinen Wirtschaftskunde sowie des Geld-, Kredit- und Börsenwesens
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