ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Feber 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 1. Mai 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden
Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu fördern und zu erweitern,
sind übereingekommen, unter Berücksichtigung der Grundsätze des am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichneten Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit *1) folgendes Abkommen zu schließen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1977
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich'' die Republik Österreich,
„Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit'' das am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit beziehungsweise den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
das Arbeitslosengeld,
die Familienbeihilfen;
in Portugal auf die Rechtsvorschriften über
die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
die Familienbeihilfen, die Zusatzbeihilfen für behinderte Kinder und die monatlichen Unterstützungen auf Lebenszeit.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die nach Artikel 4 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Betracht kommenden Personen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten die Artikel 14 bis 18 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gilt Artikel 19 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Artikel 6
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei vorübergehendem Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, die einer nach Artikel 4 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Betracht kommenden Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind auch bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
Artikel 8
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 9
In den Fällen des Artikels 6 und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse,
in Portugal
vom Staatlichen Dienst für Gesundheitswesen.
Artikel 10
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 6 und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 11
(1) Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gilt Artikel 51 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
(2) Artikel 52 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit gilt mit der Maßgabe, daß
der Arbeitslose den Wohnort in seinen Heimatstaat verlegt,
Artikel 54 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit Anwendung findet und
die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger des Heimatstaates zu Lasten des Trägers des anderen Vertragsstaates höchstens 120 Unterstützungstage beträgt; hat der Träger des Beschäftigungsstaates bereits für eine gewisse Zahl von Tagen dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld bezahlt, bevor diesem im anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld gewährt wurde, verringert sich der Anspruch auf Rückersatz um diese Tage.
(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen von Arbeitslosengeld an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
Kapitel 3
Familienbeihilfen
Artikel 12
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gilt Artikel 57 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Artikel 13
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfe auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Artikel 14
Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Portugal aufhalten, beträgt monatlich 682 Schilling für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1982 erhöht oder vermindert; der Alterszuschlag zur Familienbeihilfe bleibt außer Ansatz.
Artikel 15
Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 16
Hat eine Person während eines Kalendermonates unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu gewähren waren.
Artikel 17
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 18
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
Artikel 20
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Titel IV des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit entsprechend.
(2) Artikel 67 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten bei Anwendung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und dieses Abkommens anzuwenden.
(3) Artikel 69 Absatz 2 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit gilt für zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen entsprechend.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
(1) Auf Grund dieses Abkommens werden Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in Lissabon auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Dieses Abkommen tritt jedenfalls mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit durch einen der beiden Vertragsstaaten außer Kraft.
(5) Im Falle des Außerkrafttretens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER PORTUGIESISCHEN
REPUBLIK IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik geschlossenen Abkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 6 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.
II. Zu Artikel 10 des Abkommens:
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
III. Zu den Artikeln 13 und 14 des Abkommens:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung oder der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Zusammenrechnung nach Artikel 12 nicht statt.
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.