VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-05-01
Status Aufgehoben · 2001-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 am 1. Mai 1987 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 18. April 1985 *1) - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden zur Duchführung des Abkommens folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1987

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck „Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit'' die am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Hinsichtlich der Verbindungsstellen gelten die Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Verbindung mit Anhang 4 zu dieser Zusatzvereinbarung.

Artikel 3

Formblätter

Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den nach Artikel 2 in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Hinsichtlich der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten die Artikel 12 bis 14 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und 16 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 6 und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen

Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den im Artikel 9 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 9

Finanzielle Bestimmung

Für die Durchführung des Artikels 10 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Kapitel 2

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 10

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und 72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

(2) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens gilt

Artikel 72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit hinsichtlich der Dauer der Gewährung von Arbeitslosengeld entsprechend.

Artikel 11

Rückersatz

(1) Anträge auf Rückersatz im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens sind zu richten:

in Österreich

an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

in Portugal

an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit, bei dem der Arbeitslose eingetragen ist.

(2) Die Rückersätze sind zu leisten:

in Österreich

an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in Portugal

an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit des Wohnortes.

Kapitel 3

Familienbeihilfen

Artikel 12

Zusammenrechnung der Zeiten

Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und 78 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.

Artikel 13

Familienstandsbescheinigungen

(1) Für die Anwendung der Artikel 13 und 15 des Abkommens haben in Österreich die Finanzämter und in Portugal die Gemeindeämter Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes Einkommen der Kinder zu beinhalten.

(2) Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.

Artikel 14

Mitteilung über gewährte Familienbeihilfen

Für die Anwendung der Artikel 12 bis 18 des Abkommens teilen die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten einander die von ihnen gewährten Familienbeihilfen mit, soweit dies erforderlich ist, um in einem der beiden Vertragsstaaten einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Mitteilung soll enthalten:

a)

die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt werden,

b)

den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und

c)

die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt ebenso lange wie dieses in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 14. Mai 1987, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage


Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen

Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)

1.

Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2.

orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3.

Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4.

Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5.

Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6.

Hörgeräte;

7.

Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8.

Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9.

Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10.

Blindenführhunde;

11.

ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12.

Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13.

alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Portugal 50 000 Escudos übersteigen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.