VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 am 1. Mai 1987 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 18. April 1985 *1) - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden zur Duchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1987
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck „Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit'' die am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Hinsichtlich der Verbindungsstellen gelten die Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit in Verbindung mit Anhang 4 zu dieser Zusatzvereinbarung.
Artikel 3
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den nach Artikel 2 in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Hinsichtlich der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten die Artikel 12 bis 14 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und 16 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 6 und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen
Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den im Artikel 9 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 9
Finanzielle Bestimmung
Für die Durchführung des Artikels 10 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 10
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und 72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
(2) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens gilt
Artikel 72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit hinsichtlich der Dauer der Gewährung von Arbeitslosengeld entsprechend.
Artikel 11
Rückersatz
(1) Anträge auf Rückersatz im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens sind zu richten:
in Österreich
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
in Portugal
an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit, bei dem der Arbeitslose eingetragen ist.
(2) Die Rückersätze sind zu leisten:
in Österreich
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in Portugal
an das Regionalzentrum für Soziale Sicherheit des Wohnortes.
Kapitel 3
Familienbeihilfen
Artikel 12
Zusammenrechnung der Zeiten
Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und 78 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Artikel 13
Familienstandsbescheinigungen
(1) Für die Anwendung der Artikel 13 und 15 des Abkommens haben in Österreich die Finanzämter und in Portugal die Gemeindeämter Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes Einkommen der Kinder zu beinhalten.
(2) Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.
Artikel 14
Mitteilung über gewährte Familienbeihilfen
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 18 des Abkommens teilen die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten einander die von ihnen gewährten Familienbeihilfen mit, soweit dies erforderlich ist, um in einem der beiden Vertragsstaaten einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Mitteilung soll enthalten:
die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt werden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt ebenso lange wie dieses in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. Mai 1987, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anlage
Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen
Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
Hörgeräte;
Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
Blindenführhunde;
ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Portugal 50 000 Escudos übersteigen.
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