ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 am 1. Juli 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Finnland,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“ die Republik Österreich, „Finnland“ die Republik Finnland;
„Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde“ in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in bezug auf Finnland das Sozial- und Gesundheitsministerium;
„Träger“ die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger“ den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Versicherungszeiten“ Beitragszeiten oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als solchen Zeiten gleichwertig anerkannt sind;
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“ eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
„Familienbeihilfe“ in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Finnland das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung,
das Arbeitslosengeld,
die Familienbeihilfe;
in Finnland auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten,
die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung,
die Pensionsversicherung einschließlich der Beschäftigtenpensionssysteme, Volkspensionsversicherung und allgemeinen Familienpensionsversicherung,
den Arbeitslosenschutz,
das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag,
den Sozialversicherungsbeitrag des Dienstgebers.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von einem solchen Staatsangehörigen ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ) und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 *) sowie auf Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, richtet sich die Versicherungspflicht einer Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Person.
Artikel 8
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er dort beschäftigt.
(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 12
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Finnland
die Leistungen der Krankenversicherung von dem für den Aufenthaltsort zuständigen Bezirksbüro der Sozialversicherungsanstalt,
die Sachleistungen der Volksgesundheit von dem für den Aufenthaltsort zuständigen örtlichen Gesundheitszentrum,
die Sachleistungen der Krankenanstalten von der für den Aufenthaltsort zuständigen Krankenanstalt.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
TEIL 1
Gewährung von Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 14
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat.
Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschiften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf diese Leistung besteht.
Artikel 15
Die österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen davon ab, daß Beitragszeiten zurückgelegt sind, so sind von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, während denen die betreffende Person den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigungspensionen oder vor dem 1. Juli 1962 der staatlichen Einkommensteuer in Finnland unterlag.
Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei der Durchführung des Artikes 14 Absatz 1 gilt folgendes:
Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den finnischen Rechtsvorschriften hatte.
Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 17 ist entsprechend anzuwenden.
Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den finnischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 17 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 16
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den finnischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 17
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.