ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND KANADA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-11-01
Status Aufgehoben · 2023-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 1. November 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

Kanada

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Rechtsvorschriften“

b)

„Staatsangehöriger“

c)

„zuständige Behörde“

d)

„Träger“

e)

„zuständiger Träger“

f)

„Versicherungszeiten“

g)

„Geldleistung“

(2) In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Nationale Gesundheit und Wohlfahrt.

(3) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)

„Rechtsvorschriften“

in bezug auf Österreich

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,

in bezug auf Kanada

die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;

b)

„Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf Kanada

einen kanadischen Staatsbürger;

c)

„zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich

den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften betraut ist,

in bezug auf Kanada

den oder die Minister, die mit der Anwendung der kanadischen

Rechtsvorschriften betraut sind;

d)

„Träger“

in bezug auf Österreich

den Träger, dem die Durchführung der österreichischen

Rechtsvorschriften obliegt,

in bezug auf Kanada

die zuständige Behörde;

e)

„zuständiger Träger“

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

f)

„Versicherungszeiten“

Beitragszeiten oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

g)

„Geldleistung“

eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.

(2) In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Beschäftigung und Einwanderung.

(3) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

a)

in bezug auf Österreich

i)

auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;

b)

in bezug auf Kanada

i)

auf das Gesetz über die Alterssicherung und die Verordnungen hiezu,

ii) auf den Kanadischen Pensionsplan und die Verordnungen hiezu.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

(4) Dieses Abkommen findet auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragsstaaten dies vereinbaren.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Vorausetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

a)

die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;

c)

die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gelten für kanadische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, die nachstehenden Zeiten unbeschadet der sonstigen in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen als Versicherungszeiten:

a)

hinsichtlich des ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-ungarischen Armee oder in der Armee eines verbündeten Staates sowie diesen gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr;

b)

hinsichtlich des zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften des Deutschen Reiches und der verbündeten Staaten, Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie diesen gleichgehaltene Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes, der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr.

(5) Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gelten die Absätze 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

(6) Die Absätze 1 und 5 sind nicht dahingehend anzuwenden, die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 1 auf Personen auszudehnen, die nicht Staatsangehörige des in Betracht kommenden Vertragsstaates sind.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Vorausetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

a)

die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;

c)

die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die kanadischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.

(5) Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gelten die Absätze 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

(6) Die Absätze 1 und 5 sind nicht dahingehend anzuwenden, die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 1 auf Personen auszudehnen, die nicht Staatsangehörige des in Betracht kommenden Vertragsstaates sind.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für

a)

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten oder

b)

andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ableiten,

(2) Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf

a)

die Ausgleichszulage;

b)

jenen Teil der österreichischen Pension, der beruht

i)

auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland oder

ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für

a)

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten oder

b)

andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ableiten,

die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der kanadischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen nach Kanada entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 24 Kalendermonate anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 570/1996.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein österreichischer Staatsangehöriger von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen nach Kanada entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.

(3) Würde eine Person, die sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

Artikel 8

(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.

(2) Absatz 1 gilt für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in Kanada entsprechend.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels hat der in Betracht kommende Dienstgeber alle Vorschriften zu beachten, die für Dienstgeber nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten.

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

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