Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung – BEA-Geo.)
Abkürzung
BEA-Geo.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden;
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 28 ArbVG Lehrlingsentschädigungen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (§ 153 ArbVG);
bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG);
bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986);
zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.
Abkürzung
BEA-Geo.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden;
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 28 ArbVG Lehrlingsentschädigungen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (§ 153 ArbVG);
bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG);
bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986);
zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
Heimarbeitstarife zu erlassen,
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
Abkürzung
BEA-Geo.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG zu entscheiden;
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde (einschließlich der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18 bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie diese abzuändern und aufzuheben;
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 28 ArbVG Lehrlingseinkommen festzusetzen, abzuändern und aufzuheben;
bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken (§ 153 ArbVG);
bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken (§ 154 ArbVG);
bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch zu fällen;
Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen.
(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG (1. Jänner 1987) bei den Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die von den Einigungsämtern bis 31. Dezember 1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986);
zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten der Einigungsämter, die von diesen bis 31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt übergegangen sind.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
Heimarbeitstarife zu erlassen,
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
Senate
§ 2. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten waren.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.
(3) In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu berufen.
(4) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zwei Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend sind.
(5) Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Überzahl sind, kein Stimmrecht.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben; er darf sich der Stimme nicht enthalten.
Senate
§ 2. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten, soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten waren.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.
(3) In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu berufen. In Angelegenheiten des § 1 Abs. 3 gelten auch Auftraggeber als der Gruppe der Arbeitgeber und auch Heimarbeiter als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig.
(4) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zwei Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend sind.
(5) Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Überzahl sind, kein Stimmrecht.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben; er darf sich der Stimme nicht enthalten.
Aufgaben des Vorsitzenden des Bundeseinigungsamtes
§ 3. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und Zusammensetzung der Senate, die Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an die Senate und die Vorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammensetzung der Senate hat der Vorsitzende auf den Verhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifikation der Mitglieder und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Sind mehrere Stellvertreter bestellt und wurde anläßlich der Bestellung nicht anderes bestimmt, so obliegt ihnen die Vertretung des Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern bestimmte Aufgaben zu übertragen. Die allgemeine Übertragung von Aufgaben kann auch in Form einer festen Geschäftsverteilung erfolgen; diese bedarf der Schriftform.
Abkürzung
BEA-Geo.
Angelobung der Mitglieder
§ 4. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.
Bekanntgabe von Enthebungsgründen
§ 5. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.
Zu Abs. 6 dritter Satz: Erscheint durch § 14 Abs. 2 Z 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Verfahren
§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Partei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.
(2) Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages (§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet und durchgeführt.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshandlungen möglichst rasch durchzuführen.
(4) Die Einberufung des Senates durch den Senatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß die Senatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Beteiligten rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhandlung sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntnis erlangen. Der Termin für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern während der Verhandlung auch mündlich mitgeteilt werden.
(5) Der Senatsvorsitzende hat die Verhandlungsunterlagen vorzubereiten und dafür zu sorgen, daß sie den Senatsmitgliedern und den Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur Verfügung stehen.
(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse des Senates ist eine Niederschrift zu führen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Beschlüsse festhält. Der Senatsvorsitzende hat für die Beiziehung eines Schriftführers Sorge zu tragen. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Senatsvorsitzende hat für die ordnungsgemäße schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses und seiner Begründung zu sorgen.
(8) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(9) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.
(10) Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt ist, soweit das ArbVG nicht anderes bestimmt, das AVG 1950 anzuwenden.
Zu Abs. 6 dritter Satz: Erscheint durch § 14 Abs. 2 Z 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Verfahren
§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt wird auf schriftlichen Antrag einer Partei, das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.
(2) Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages (§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingeleitet und durchgeführt.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshandlungen möglichst rasch durchzuführen.
(4) Die Einberufung des Senates durch den Senatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß die Senatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Beteiligten rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhandlung sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntnis erlangen. Der Termin für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern während der Verhandlung auch mündlich mitgeteilt werden.
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