Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1986 über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-09
Status Aufgehoben · 2025-05-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 49a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 572/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister im Bundeskanzleramt und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6. Bei Zuweisung eines Lehrers zu einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung entspricht (§ 19 Abs. 5 und § 32 Abs. 5 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296), bemißt sich die Reisegebühr nach der Schulart, für die die Schulveranstaltung stattfindet.

§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); allfällige erlangbare Ermäßigungen sind dabei zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt für

1.

Exkursionen in der Dauer von mehr als fünf Stunden bis zu acht Stunden 26 vH,

2.

Exkursionen in der Dauer von mehr als acht Stunden bis zu zwölf Stunden 50,5 vH,

3.

Exkursionen in der Dauer von mehr als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden 76 vH,

4.

halbtägige Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als fünf bis acht Stunden 42,5 vH,

5.

ganztätige Wandertage, zusammengelegte Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als acht Stunden . 87,5 vH,

6.

Schullandwochen und diesen gleichgehaltene Schulveranstaltungen je Tag 96 vH,

7.

Schulschikurse je Tag 121 vH

der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz“), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.

§ 5. Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die

1.

mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder

2.

mehr als 24 Stunden dauern,

sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen Sätze die im Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.

§ 6. Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.

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