Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. April 1987 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Beamte des Fachdienstes (Verwendungsgruppe C) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme des Dienstes als Gerichtsvollzieher, als Bezirksanwalt und als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen.
Grundausbildung
§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang und als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.
Ausbildungslehrgang
§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl soweit zu unterrichten sind, als ihre Kenntnis für den Fachdienst erforderlich ist:
Stunden
```
Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und
```
der Behördenorganisation ............................. 10
```
Verhalten im Parteienverkehr ......................... 10
```
```
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
```
(einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der
Bundesbediensteten mit besonderer Berücksichtigung
der im Justizressort bestehenden
Nebengebührenregelungen .............................. 20
```
Organisation und innere Einrichtung der Gerichte und
```
Staatsanwaltschaften ................................. 10
```
Grundzüge des Zivil- und Strafrechtes ................ 10
```
```
Zivilprozeß sowie Exekutions- und
```
Außerstreitverfahren ................................. 30
```
Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht .............. 15
```
```
Automationsunterstützte Datenverarbeitung, soweit sie
```
durch Bedienstete der Geschäftsstelle anzuwenden ist . 10
```
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
```
und Durchführungsverordnung zum
Staatsanwaltschaftsgesetz ............................ 35
```
Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesen ..... 10
```
```
Reisegebühren- und Gebührenanspruchsrecht ............ 10
```
```
Gebarung der Amts- und Parteiengelder einschließlich
```
der Grundbegriffe des Bundeshaushaltsrechtes, Aufgaben
der Wirtschafts- und Verwahrungsstellen .............. 10
```
Grundzüge des Grundbuchsrechtes und des Handels- und
```
Genossenschaftsregisterrechtes ....................... 20
(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 6 bis 13 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Praktische Verwendung
§ 4. (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.
(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
Fachdienstprüfung
§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Fachdienstprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß, die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Fachdienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die Fachdienstprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat fünf der folgenden Aufgaben zu umfassen:
Aufnahme einer Protokollarklage;
Ausarbeitung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses;
Ausarbeitung eines Beschlusses auf amtswegige Verbücherung eines Abhandlungsergebnisses;
Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Strafsache, Vorbereitung einer Endverfügung und Ausfüllung einer Strafkarte;
Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Exekutionssache und Vorbereitung des Beschlusses über diesen Antrag;
Erstellung einer Gebührenberechnung nach § 8 Abs. 1 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes;
Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz oder einer Reisegebühr nach der Reisegebührenvorschrift samt Anweisung aus einem erliegenden Kostenvorschuß;
Erstellung und Zwischenabschluß einer Amtsrechnung mit höchstens zehn Amtsrechnungsposten;
Prüfung eines Registers (im Umfang von 20 Registerzeilen) auf eingebaute Fehler;
Berechnung von Gerichtsgebühren in einer Zivilsache und Erlassung eines Zahlungsauftrages.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt das Erfassen von zwei Klagen im Rahmen des automationsunterstützt geführten Mahnverfahrens innerhalb einer Stunde.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für dessen örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht Dienstbehörde ist, bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten verfügen.
§ 8. (1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Anrechnung auf die Fachdienstprüfung
§ 9. Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat.
Sonderregelung für Bedienstete des Obersten Gerichtshofes
§ 10. Auf die Grundausbildung für Beamte des Fachdienstes in der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen;
der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen die Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 Stunden;
die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht Wien errichteten Prüfungskommission abzulegen;
den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes zu führen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit Ablauf des 31. August 1987 die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, soweit sie die Grundbuchsführerprüfung regelt, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, abgelegte Grundbuchsführerprüfung ersetzt die Grundausbildung nach dieser Verordnung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.