Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. April 1987 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-01
Status Aufgehoben · 2005-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Beamte des Mittleren Dienstes (Verwendungsgruppe D) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme des Gerichtsvollzieherdienstes.

Grundausbildung

§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang und als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.

Ausbildungslehrgang

§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl zu unterrichten sind:

Stunden

1.

Grundbegriffe der Österreichischen Bundesverfassung sowie der Gerichts- und Behördenorganisation 10

2.

Verhalten im Parteienverkehr 10

3.

Grundbegriffe des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten 10

4.

Grundbegriffe des Zivil- und Strafrechtes, soweit sie für das Verständnis der Grundzüge des Verfahrensrechtes notwendig sind 10

5.

Grundzüge des Zivil-, Exekutions- und Außerstreitverfahrens, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind 25

6.

Protokollführung in Strafsachen und Grundzüge des Strafverfahrensrechtes einschließlich der Grundbegriffe des Strafvollzugsrechtes, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind 15

7.

Grundbegriffe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (praxisorientiert, auf einfacher Basis) 10

8.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz, soweit diese in der Geschäftsstelle anzuwenden sind 35

9.

Grundzüge des Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesens sowie des Zahlungs- und Verrechnungswesens 15

10.

Grundbegriffe des Grundbuchsrechtes und des Handels- und Genossenschaftsregisterrechtes 10

(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.

(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Praktische Verwendung

§ 4. (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.

(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.

Gerichtskanzleiprüfung

§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Gerichtskanzleiprüfung zuzuweisen.

(3) Die Gerichtskanzleiprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:

1.

Abfassung von vier Beschlußausfertigungen auf Grund gekürzter Urschriften (Bewilligungsvermerk mit beigefügter Formblattnummer);

2.

Abfassung von zwei Protokollen über Anträge oder bei Gericht abzugebende Erklärungen im Sinne des § 56 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896;

3.

Eintragung einer einfachen Beglaubigung in das Beglaubigungsregister und Beisetzung der Beglaubigungsklausel auf der Urkunde;

4.

Erteilung einer schriftlichen Auskunft über den Stand einer Rechtssache.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:

1.

Maschinschreiben nach einer Vorlage:

Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1350 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf;

2.

Maschinschreiben nach Diktat:

Auf Grund eines Diktates sind in der Zeit von drei Minuten je 130 Vollanschläge (40 bis 50 Silben) zu schreiben, wobei nicht mehr als drei Fehler unterlaufen dürfen; das Diktat hat nach Wahl des Kandidaten mittels eines Schallträgers oder unmittelbar zu erfolgen;

3.

Stenotypie:

Kurzschriftliche Aufnahmen von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind;

4.

Erkennen von Tipp- und Rechtschreibfehlern:

In einem einseitigen maschingeschriebenen Text mit 20 Fehlern sind innerhalb von zehn Minuten zumindest 15 Fehler zu korrigieren;

5.

Vervollständigen eines lückenhaften Textes:

In einem einseitigen maschingeschriebenen Text mit 15 Lücken sind innerhalb von zehn Minuten zumindest zehn Lücken mit richtigen Begriffen zu schließen;

6.

Strukturieren eines nichtformatierten Textes:

Ein völlig unstrukturierter maschingeschriebener Text im Ausmaß einer Seite ist innerhalb von 15 Minuten zu lesen, mit einer geeigneten Überschrift zu versehen und während des Abschreibens unter Hervorhebung der wichtigsten Passagen im Wege des Unterstreichens in eine leicht lesbare Form zu bringen sowie in zusammengehörige Abschnitte zu zergliedern.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für dessen örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht Dienstbehörde ist, bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten verfügen.

§ 8. (1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied haben auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Anrechnung auf die Gerichtskanzleiprüfung

§ 9. Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten Prüfung einzelne der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen.

Berücksichtigung von Behinderungen

§ 10. Ist ein Bediensteter infolge eines körperlichen Gebrechens am Stenographieren oder Maschinschreiben behindert, so kann die praktische Prüfung durch eine Abfassung einer schriftlichen Darstellung über einzelne Aufgaben der Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften ersetzt werden. Diese Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Sonderregelung für Bedienstete des Obersten Gerichtshofes

§ 11. Auf die Grundausbildung für Beamte des Mittleren Dienstes in der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen;

2.

der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen die Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 Stunden;

3.

die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht Wien errichteten Prüfungskommission abzulegen;

4.

den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes zu führen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit Ablauf des 31. August 1987 die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, soweit sie die Erste Kanzleiprüfung regelt, außer Kraft.

(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, abgelegte Erste Kanzleiprüfung ersetzt die Grundausbildung nach dieser Verordnung.

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