Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29. Juni 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder
Feiertag
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für Beamte der Verwendungsgruppe A und
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gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und
gleichwertiger Entlohnungsgruppen) ................. 0,96 vH
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für Beamte der Verwendungsgruppe B
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(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ...... 0,67 vH
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für Beamte der Verwendungsgruppe C
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(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ...... 0,64 vH
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für Beamte der Verwendungsgruppe D
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(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ...... 0,53 vH
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für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1
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(Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................ 0,83 vH
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für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 0,97 vH
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für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ............... 0,72 vH
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für Beamte der Verwendungsgruppe W 3
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(Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der
Entlohnungsgruppe d) ............................... 0,53 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
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