Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Oktober 1988 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten
Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst und des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 1. (1) Die den Beamten des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste und an den wissenschaftlichen Anstalten sowie den Vertragsbediensteten in gleicher Verwendung gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
(2) Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.
Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 2. Nach § 2 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973, BGBl. Nr. 267, für Zeiträume nach dem 31. August 1988 noch ausbezahlte Aufwandsentschädigungen sind auf die gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.
Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 267/1973, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen, BGBl. Nr. 268/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975 werden mit Ablauf des 31. August 1988 aufgehoben.
Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
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