Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel V

Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.

(2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein.

(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.

Artikel VI

Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten

(1) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979).

(2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist

1.

in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder

2.

in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,

(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Abs. 3 Z 1 nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.

(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.

(7) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Voraussetzungen des Abs. 5 nicht in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.

(8) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, aber die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre - längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren - verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.

(9) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Abs. 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.

(10) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.

(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung

1.

in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979

2.

in das provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979

(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979 anzuwenden.

(13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt'' zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

(14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.

Artikel VI

Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten

(1) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979).

(2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist

1.

in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder

2.

in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,

(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Abs. 3 Z 1 nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.

(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.

(7) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Voraussetzungen des Abs. 5 nicht in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.

(8) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, aber die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre – längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren – verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.

(9) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Abs. 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.

(10) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.

(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung

1.

in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979

2.

in das provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979

(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979 in der bis 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

(14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.

Artikel VII

Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979.

(2) Bei Lehrern im Sinne des Abs. 1 richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung. § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (§ 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.

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