Verordnung der Bundesregierung vom 29. November 1988 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung 1989)
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 560/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1985, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 560/1989
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt
für den Beamten 5 134 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2 220 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 548 S;
für den überlebenden Ehegatten 5 134 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 548 S;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 1 904 S und nach diesem Zeitpunkt 3 382 S;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 860 S und nach diesem Zeitpunkt 5 099 S;
für einen früheren Ehegatten 5 134 S.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 560/1989
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.