Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1988 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 272/1988 angeführten Teilnehmern eines Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst gebührt während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 3,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 1989 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.