Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 1988, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1988 wird verordnet:
§ 1. Als Regionen im Sinne des § 18 Abs. 4 AlVG werden festgelegt:
im Bereich des Landes Burgenland der Arbeitsamtsbezirk Eisenstadt;
im Bereich des Landes Kärnten der Arbeitsamtsbezirk Wolfsberg;
im Bereich des Landes Niederösterreich die Arbeitsamtsbezirke Amstetten, Berndorf, Gmünd, Lilienfeld, Neunkirchen, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Ybbs, Wiener Neustadt und Zwettl;
im Bereich des Landes Oberösterreich die Arbeitsamtsbezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Linz, Perg, Rohrbach, Steyr und Wels;
im Bereich des Landes Steiermark die Arbeitsamtsbezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Murau, Voitsberg und Weiz.
§ 2. (1) In den im § 1 festgelegten Regionen können Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG begehrt wird, bis längstens 31. Dezember 1991 eingebracht werden.
(2) Die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG ist auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder gemäß § 16 AlVG ruhen.
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