Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. April 1988 über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-04-27
Status Aufgehoben · 2020-12-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

§ 1. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat mittels maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen, das in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, in seiner Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 tätig ist.

§ 1. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich des Bundesrechenamtes zu bedienen, das in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, in seiner Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 tätig ist.

§ 1. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.

§ 2. Die Übermittlung umfaßt:

1.

bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und

2.

bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen, durch die die Fortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 nicht überschritten wurden, den Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer und Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag und das Datum der Änderung.

§ 2. Die Übermittlung umfaßt:

1.

bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und

2.

ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer und Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.

§ 2. Die Übermittlung umfaßt:

1.

bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und

2.

ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.

§ 3. Das Bundesrechenamt hat die in § 2 genannten Daten - abhängig vom Zeitpunkt ihrer automationsunterstützten Verarbeitung - wie folgt zu übermitteln:

1.

im April für Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März,

2.

im Juli für Zeitpunkte vom 1. April bis 30. Juni,

3.

im Oktober für Zeitpunkte vom 1. Juli bis 30. September und

4.

im Jänner für Zeitpunkte vom 1. Oktober des Vorjahres bis 4. Jänner.

§ 3. Die in § 2 genannten Daten sind laufend zu übermitteln.

§ 4. Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung hat innerhalb eines Monats nach deren Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.

§ 4. (1) Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung hat innerhalb eines Monats nach deren Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.

(2) § 1 und § 2 Z 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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