Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Feber 1988 betreffend die Einbeziehung von Betriebsarten in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
zum Inkrafttretensdatum: Einbeziehung tritt rückwirkend mit 1. 10. 1987 in Kraft
materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. Nr. 363/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. V Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, BGBl. Nr. 618/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
zum Inkrafttretensdatum: Einbeziehung tritt rückwirkend mit 1. 10. 1987 in Kraft
materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. Nr. 363/1989
(1) In den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, werden für den Sachbereich der Abfertigungsregelung rückwirkend mit 1. Oktober 1987 nachstehende Betriebsarten einbezogen:
Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe;
Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe.
(2) Die Einbeziehung nach Abs. 1 schließt Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, sowie Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, mit ein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.