Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Feber 1988 betreffend die Einbeziehung von Betriebsarten in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-02-27
Status Aufgehoben · 1989-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

zum Inkrafttretensdatum: Einbeziehung tritt rückwirkend mit 1. 10. 1987 in Kraft

materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. Nr. 363/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. V Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, BGBl. Nr. 618/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

zum Inkrafttretensdatum: Einbeziehung tritt rückwirkend mit 1. 10. 1987 in Kraft

materiell derogiert durch BG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. Nr. 363/1989

(1) In den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, werden für den Sachbereich der Abfertigungsregelung rückwirkend mit 1. Oktober 1987 nachstehende Betriebsarten einbezogen:

1.

Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe;

2.

Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

3.

Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe.

(2) Die Einbeziehung nach Abs. 1 schließt Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, sowie Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, mit ein.

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