ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 37 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Dezember 1987 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 1. März 1988 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark,
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“ die Republik Österreich,
„Gebiet“
„Rechtsvorschriften“
„zuständige Behörde“
„Träger“
„zuständiger Träger“
„Geldleistungen“, „Rente“ oder „Pension“
„Familienbeihilfen“
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung,
die Familienbeihilfe;
auf die dänischen Rechtsvorschriften über
die öffentliche Krankheitssicherung,
den Spitalsdienst,
die Schwangerschaftshygiene und Geburtshilfe,
die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft,
die Arbeitsschadenversicherung,
die Sozialpension,
die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP),
die Kinderbeihilfe und Leistungen für Familien mit Kindern.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von einem solchen Staatsangehörigen ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 ) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 *) sowie auf Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, richtet sich die Versicherungspflicht einer Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers, die diesen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begleiten, sofern sie nicht selbst dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Artikel 8
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er dort beschäftigt.
(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Artikel 11
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 12
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren
in Österreich
in Dänemark
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 14
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat.
Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf diese Leistung besteht.
Artikel 15
Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung des zuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Als nach den dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten gelten Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks; hievon gelten als Beitragszeiten Zeiten einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Artikel 21 gilt entsprechend.
Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 gilt folgendes:
Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den dänischen Rechtsvorschriften hatte.
Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Betracht zu bleiben.
Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 17 gilt entsprechend.
Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag ist allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage zu erhöhen.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den dänischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 17 gilt entsprechend.
Artikel 16
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den dänischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den dänischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den dänischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 17
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der dänischen Leistung, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Teil 2
Leistungen nach den dänischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über die Sozialpension, nach denen der Anspruch auf eine Leistung vom Wohnsitz im Gebiet Dänemarks abhängig ist, mit Ausnahme hinsichtlich des Anspruches auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen nicht für Personen, die im Gebiet Österreichs wohnen.
Artikel 19
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