Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. Jänner 1988 über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet:

§ 1. Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Leistungsbezieher hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung bilden.

§ 2. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

§ 3. Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 10/1979, über die Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer Kraft.

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