Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. April 1988 über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61, 74 Abs. 2 und 75, wird verordnet:

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. III.

Artikel I

§ 1. Für die Handelsakademien und Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Handelsakademie - Anlage A/1

2.

Handelsakademie für Berufstätige - Anlage A/2

3.

Handelsakademie für Körperbehinderte - Anlage A/3

4.

Handelsschule - Anlage B/1

5.

Handelsschule für Berufstätige - Anlage B/2

6.

Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage B/3

7.

Einjähriger Vorbereitungslehrgang für die Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage C 8. Vorbereitungslehrgang für den einsemestrigen

9.

Einjähriger Betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte - Anlage D/2

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III Abs. 2, idF BGBl. Nr. 529/1991)

§ 1. Für die Handelsakademien und Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Handelsakademie - Anlage A/1 (Anm.: tritt beginnend mit 31. 8. 1994 semesterweise außer Kraft)

2.

Handelsakademie für Berufstätige - Anlage A/2 (Anm.: tritt beginnend mit 31. 8. 1994 semesterweise außer Kraft)

3.

Handelsakademie für Körperbehinderte - Anlage A/3 (Anm.: tritt beginnend mit 31. 8. 1994 semesterweise außer Kraft)

4.

Aufbaulehrgang - Anlage A/4 (Anm.: tritt beginnend mit 31. 8. 1995 semesterweise außer Kraft)

5.

Aufbaulehrgang für Berufstätige - Anlage A/5 (Anm.: tritt beginnend mit 31. 8. 1995 semesterweise außer Kraft)

6.

Kolleg - Anlage A/6 (Anm.: tritt beginnend mit 31. 8. 1995 semesterweise außer Kraft)

7.

Kolleg für Berufstätige - Anlage A/7 (Anm.: tritt beginnend mit 31. 8. 1995 semesterweise außer Kraft)

8.

Handelsschule - Anlage B/1 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1994 außer Kraft)

9.

Handelsschule für Berufstätige - Anlage B/2 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1994 außer Kraft)

10.

Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage B/3 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1994 außer Kraft)

11.

Einjähriger Vorbereitungslehrgang für die Handelsschule für Körperbehinderte - Anlage C/1 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1994 außer Kraft)

12.

Vorbereitungslehrgang für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige - Anlage C/2 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

13.

Vorbereitungslehrgang für den Eintritt in den Aufbaulehrgang - Anlage C/3 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

14.

Einsemestriger Vorbereitungslehrgang für den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte - Anlage D/1 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

15.

Einjähriger Betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte - Anlage D/2 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

16.

Einjähriger Lehrgang für Textverarbeitung - Anlage D/3 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

17.

Einjähriger höherer Speziallehrgang für Datenverarbeitung (Software - Engineering) - Anlage E/1 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

18.

Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Datenverarbeitung (Projekt - Engineering) - Anlage E/2 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

19.

Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Controlling - Anlage E/3 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

20.

Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Wirtschaftssprache - Anlage E/4 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

21.

Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Marketing - Anlage E/5 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

22.

Einjähriger mittlerer Speziallehrgang für Verkehrswirtschaft - Anlage E/6 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

23.

Halbjähriger mittlerer Speziallehrgang für Textverarbeitung - Anlage E/7 (Anm.: tritt mit 31. 8. 1995 außer Kraft)

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. III.

§ 2. Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Leitungen der betreffenden Schulen zu hören.

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III Abs. 3 und 4, idF BGBl. Nr. 582/1992)

§ 2. (1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.

(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen nach den regionalen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erfordernissen für die einzelnen Handelsschulen festzusetzen, welche Schwerpunktgegenstände jeweils als Pflichtgegenstände zu führen sind. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. III.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1986, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Lehrplanes

1.

der Handelsakademie (Anlage A/1) und des Lehrplanes der Handelsakademie für Körperbehinderte (Anlage A/3) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1988, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1989, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1991 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1992,

2.

der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A/2) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1989, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1991 und hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1992,

3.

der Handelsschule (Anlage B/1) und des Lehrplanes der Handelsschule für Körperbehinderte (Anlage B/3) hinsichtlich der

1.

Klasse mit 1. September 1988, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1990,

4.

der Handelsschule für Berufstätige (Anlage B/2) hinsichtlich der

1.

Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich der 2. Klasse

5.

des einjährigen Vorbereitungslehrganges für die Handelsschule für Körperbehinderte (Anlage C) mit 1. September 1988 und

6.

des einsemestrigen Vorbereitungslehrganges für den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte (Anlage D/1) und den Lehrplan des einjährigen Betriebswirtschaftlichen Lehrganges für Körperbehinderte (Anlage D/2) mit 1. September 1988

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. April 1978, BGBl. Nr. 334, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 60/1981 und 36/1984, hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Lehrpläne und Stufen außer Kraft.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Lehrplanes

1.

der Handelsakademie (Anlage A/1) und des Lehrplanes der Handelsakademie für Körperbehinderte (Anlage A/3) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1988, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1989, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1991 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1992,

2.

der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A/2) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1989, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1991 und hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1992,

3.

der Handelsschule (Anlage B/1) und des Lehrplanes der Handelsschule für Körperbehinderte (Anlage B/3) hinsichtlich der

1.

Klasse mit 1. September 1988, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1990,

4.

der Handelsschule für Berufstätige (Anlage B/2) hinsichtlich der

1.

Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich der 2. Klasse

5.

des einjährigen Vorbereitungslehrganges für die Handelsschule für Körperbehinderte (Anlage C) mit 1. September 1988 und

6.

des einsemestrigen Vorbereitungslehrganges für den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte (Anlage D/1) und den Lehrplan des einjährigen Betriebswirtschaftlichen Lehrganges für Körperbehinderte (Anlage D/2) mit 1. September 1988

(2) Die Änderungen des § 1 dieser Verordnung sowie der Anlagen A/1, A/4 bis A/7, C, C/2, C/3, D/3 und E/1 bis E/7 dieser Verordnung auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991 treten wie folgt in Kraft:

1.

für den I. Jahrgang und das 1. Semester mit 1. September 1991,

2.

für das 2. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1991/92,

3.

für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit 1. September 1992,

4.

für das 4. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1992/93,

5.

für den III. Jahrgang und das 5. Semester mit 1. September 1993,

6.

für das 6. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1993/94.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung auch in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991 tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, BGBl. Nr. 334/1978, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 60/1981 und 36/1984 außer Kraft.

(4) Für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. August 1994 wird die Anlage B/1 (Lehrplan der Handelsschule) zur Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule wie folgt geändert:

(Anm.: Es folgen die Änderungen der Anlage B/1)

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Lehrplanes

1.

der Handelsakademie (Anlage A/1) und des Lehrplanes der Handelsakademie für Körperbehinderte (Anlage A/3) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1988, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1989, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1991 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1992,

2.

der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A/2) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1989, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1990, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1991 und hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1992,

3.

der Handelsschule (Anlage B/1) und des Lehrplanes der Handelsschule für Körperbehinderte (Anlage B/3) hinsichtlich der

1.

Klasse mit 1. September 1988, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1990,

4.

der Handelsschule für Berufstätige (Anlage B/2) hinsichtlich der

1.

Klasse mit 1. September 1989 und hinsichtlich der 2. Klasse

5.

des einjährigen Vorbereitungslehrganges für die Handelsschule für Körperbehinderte (Anlage C) mit 1. September 1988 und

6.

des einsemestrigen Vorbereitungslehrganges für den Betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte (Anlage D/1) und den Lehrplan des einjährigen Betriebswirtschaftlichen Lehrganges für Körperbehinderte (Anlage D/2) mit 1. September 1988

(2) Die Änderung der Anlagen A/1, A/2, A/3, B/1, B/2 und B/3 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 treten mit 1. September 1990 in Kraft.

(3) Die Änderungen des § 1 und der Anlagen A/1 und C dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 529/1991 sowie die Anlagen A/4 bis A/7, C/2, C/3, D/3 und E/1 bis E/7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991 treten wie folgt in Kraft:

1.

für den I. Jahrgang und das 1. Semester mit 1. September 1991,

2.

für das 2. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1991/92,

3.

für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit 1. September 1992,

4.

für das 4. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1992/93,

5.

für den III. Jahrgang und das 5. Semester mit 1. September 1993 und 6. für das 6. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1993/94.

(4) § 2 und Anlage B/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 582/1992 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

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