Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. August 1988 über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1986, in Verbindung mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an der Heeresversorgungsschule (HVS) verwendeten Lehrer.
Unterrichtsgegenstände
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände an der HVS werden in der aus der Anlage ersichtlichen Weise in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis Va eingereiht.
Einrechnung von Nebenleistungen
§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Kursen verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur in folgenden Fachrichtungen bzw. Fachgebieten und nur für jeweils einen Lehrer zulässig:
Waffentechnik/Infanteriewaffen;
Waffentechnik/Flieger- und Fliegerabwehrwaffen;
Waffentechnik/Panzerwaffen;
Waffentechnik/Artillerie und Feste Anlagen-Waffen;
Munitions- und Sprengtechnik;
Kraftfahrzeugtechnik;
Panzertechnik;
Pioniertechnik;
Fernmeldetechnik;
Radartechnik;
Luftfahrttechnik.
(2) Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen wird im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II:
die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen Gegenstände;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät;
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschaftsgerät.
(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.
(4) Die Einrechnung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.
§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung an der HVS sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer der im Abs. 2 angeführten Nebenleistungen herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Als Nebenleistungen im Sinne des Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfaßt sind.
(3) Die Einrechnung von Nebenleistungen nach Abs. 1 ist - bezogen auf das Unterrichtsjahr - höchstens bis zum Ausmaß von durchschnittlich vier Arbeitsstunden je Woche zulässig.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
(2) Mit 31. August 1988 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 433/1981, außer Kraft.
Anlage
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Einreihung der Unterrichtsgegenstände gemäß § 2
Lehrverpflichtungsgruppe I
Avionik
Elektrische Maschinen und Anlagen
Elektrische Meßkunde mit Übungen
Fachkunde für Kraftfahrzeugtechnik
Fachkunde für Luftfahrttechnik und Luftfahrzeugtechnik
Fachkunde für Maschinentechnik
Fachkunde für Munitionstechnik
Fachkunde für Panzertechnik
Fachkunde für Pioniertechnik
Fachkunde für Waffentechnik
Fernmeldetechnik
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
Grundlagen der Opto-Elektronik
Impuls- und Regeltechnik
Luftfahrzeugelektrotechnik und Luftfahrzeugelektronik
Maschinenelemente
Mechanik und Festigkeitslehre
Mechanische Technologie
Radarsystem- und Gerätetechnik
Sende- und Empfangstechnik
Sichtgeräte- und Fernsehtechnik
Steuerungs- und Regeltechnik
Technisches Englisch
Technologie der Kunststoffe
Waffenelektronik
Lehrverpflichtungsgruppe II
Betriebstechnik
Chemie und angewandte Chemie
Elektronische Datenverarbeitung
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik
Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
Laborübungen zur Fernmeldetechnik
Laborübungen zur Impuls- und Regeltechnik
Laborübungen zur Kunststofftechnik
Laborübungen zur Sende- und Empfangstechnik
Physik und angewandte Physik
Qualitätssicherung
Technisches Rechnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
ABC-Abwehr
Arbeitsvorbereitung und Produktionssteuerung
Ausbildungsmethodik
Betriebsmittelkunde
Betriebsorganisation
Fachzeichnen
Flugsicherungstechnik
Führungsverhalten
Geräteunterricht
Hygiene und Unfallverhütung
Luftfahrtrecht
Materialverwaltung
Sicherheitstechnik und Unfallverhütung
Umweltschutz
Versorgung
Wehrpolitik
Werkstoffkunde
Werkstoffprüfung mit Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe IV b
Küchenbetriebs- und Verpflegswesen
Sprengtechnik
Lehrverpflichtungsgruppe V
Fremdausbildung bei einer Heeresmunitionsanstalt
Kochen an der Heeresversorgungsschule
Lehrverpflichtungsgruppe Va
Fachwerkstättenausbildung
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