Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. August 1988 über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1986, in Verbindung mit § 198 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die an der Heeresversorgungsschule (HVS) verwendeten Lehrer.

Unterrichtsgegenstände

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände an der HVS werden in der aus der Anlage ersichtlichen Weise in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis Va eingereiht.

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Kursen verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur in folgenden Fachrichtungen bzw. Fachgebieten und nur für jeweils einen Lehrer zulässig:

1.

Waffentechnik/Infanteriewaffen;

2.

Waffentechnik/Flieger- und Fliegerabwehrwaffen;

3.

Waffentechnik/Panzerwaffen;

4.

Waffentechnik/Artillerie und Feste Anlagen-Waffen;

5.

Munitions- und Sprengtechnik;

6.

Kraftfahrzeugtechnik;

7.

Panzertechnik;

8.

Pioniertechnik;

9.

Fernmeldetechnik;

10.

Radartechnik;

11.

Luftfahrttechnik.

(2) Die Verwaltung der folgenden organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen wird im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II:

a)

die Verwaltung von Labors der elektrotechnischen Gegenstände;

b)

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für Mechanische Technologie;

c)

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für die Unterrichtsgegenstände der Fachkunde;

d)

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Luftzeuggerät;

2.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung von Wirtschaftsgerät.

(3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(4) Die Einrechnung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Nebenleistungen in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.

§ 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung an der HVS sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer der im Abs. 2 angeführten Nebenleistungen herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(2) Als Nebenleistungen im Sinne des Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfaßt sind.

(3) Die Einrechnung von Nebenleistungen nach Abs. 1 ist - bezogen auf das Unterrichtsjahr - höchstens bis zum Ausmaß von durchschnittlich vier Arbeitsstunden je Woche zulässig.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Mit 31. August 1988 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule, BGBl. Nr. 433/1981, außer Kraft.

Anlage

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Einreihung der Unterrichtsgegenstände gemäß § 2

Lehrverpflichtungsgruppe I

1.

Avionik

2.

Elektrische Maschinen und Anlagen

3.

Elektrische Meßkunde mit Übungen

4.

Fachkunde für Kraftfahrzeugtechnik

5.

Fachkunde für Luftfahrttechnik und Luftfahrzeugtechnik

6.

Fachkunde für Maschinentechnik

7.

Fachkunde für Munitionstechnik

8.

Fachkunde für Panzertechnik

9.

Fachkunde für Pioniertechnik

10.

Fachkunde für Waffentechnik

11.

Fernmeldetechnik

12.

Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

13.

Grundlagen der Opto-Elektronik

14.

Impuls- und Regeltechnik

15.

Luftfahrzeugelektrotechnik und Luftfahrzeugelektronik

16.

Maschinenelemente

17.

Mechanik und Festigkeitslehre

18.

Mechanische Technologie

19.

Radarsystem- und Gerätetechnik

20.

Sende- und Empfangstechnik

21.

Sichtgeräte- und Fernsehtechnik

22.

Steuerungs- und Regeltechnik

23.

Technisches Englisch

24.

Technologie der Kunststoffe

25.

Waffenelektronik

Lehrverpflichtungsgruppe II

1.

Betriebstechnik

2.

Chemie und angewandte Chemie

3.

Elektronische Datenverarbeitung

4.

Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik

5.

Laborübungen zu den Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

6.

Laborübungen zur Fernmeldetechnik

7.

Laborübungen zur Impuls- und Regeltechnik

8.

Laborübungen zur Kunststofftechnik

9.

Laborübungen zur Sende- und Empfangstechnik

10.

Physik und angewandte Physik

11.

Qualitätssicherung

12.

Technisches Rechnen

Lehrverpflichtungsgruppe III

1.

ABC-Abwehr

2.

Arbeitsvorbereitung und Produktionssteuerung

3.

Ausbildungsmethodik

4.

Betriebsmittelkunde

5.

Betriebsorganisation

6.

Fachzeichnen

7.

Flugsicherungstechnik

8.

Führungsverhalten

9.

Geräteunterricht

10.

Hygiene und Unfallverhütung

11.

Luftfahrtrecht

12.

Materialverwaltung

13.

Sicherheitstechnik und Unfallverhütung

14.

Umweltschutz

15.

Versorgung

16.

Wehrpolitik

17.

Werkstoffkunde

18.

Werkstoffprüfung mit Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe IV b

1.

Küchenbetriebs- und Verpflegswesen

2.

Sprengtechnik

Lehrverpflichtungsgruppe V

1.

Fremdausbildung bei einer Heeresmunitionsanstalt

2.

Kochen an der Heeresversorgungsschule

Lehrverpflichtungsgruppe Va

1.

Fachwerkstättenausbildung

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