Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 14. Juli 1988 über den Lehrplan des Lehrganges für Unterrichtspraktikanten
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere der §§ 6 und 126a, sowie des § 11 Abs. 2 und 3, des § 28 Abs. 1 und des § 30 Abs. 2 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, wird verordnet:
Für die Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 Abs. 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 15. August 1988 in Kraft.
Anlage
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LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR UNTERRICHTSPRAKTIKANTEN
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Unterrichtspraktikanten hat gemäß § 11 Abs. 1 des Unterrichtspraktikumsgesetzes (UPG) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit einzuführen und ihre Unterrichtspraxis theoretisch und praktisch zu begleiten. Er soll den Unterrichtspraktikanten in Ergänzung ihrer bisherigen Ausbildung Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen vermitteln, die zur Vervollkommnung der Unterrichtspraktikanten als Fachleute des Erziehens und Unterrichtens, als Vorbild für die Schüler und als aktive Mitglieder der demokratischen Gesellschaft sowie zu ihrer fachlichen Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife beitragen.
Der Lehrgang setzt sich aus einem als Blockveranstaltung zu führenden Einführungslehrgang und einem Hauptlehrgang zusammen.
Am Ende des Einführungslehrganges soll der Unterrichtspraktikant über Einsichten und Fertigkeiten verfügen, die für ein erstes Handeln als Lehrer der betreffenden Schulart erforderlich sind.
Der Absolvent des Hauptlehrganges soll häufiger auftretende Probleme der Unterrichts- und Erziehungspraxis, der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Verwaltungsaufgaben des Lehrers sowie des Schulrechtes bewältigen können.
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles wird der Lehrgang für Lehramtsabsolventen gemäß § 28 Abs. 1 UPG um ergänzende Veranstaltungen erweitert.
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im Handeln des Lehrers erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Unterrichtspraktikum.
Der Ertrag des Unterrichtspraktikums wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wünsche der Unterrichtspraktikanten berücksichtigt werden. Die im Unterrichtspraktikum verwendeten Methoden bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.
Die Förderung der Unterrichtspraktikanten bei ihrem vertiefenden Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse ist sowohl wegen des begrenzten Stundenausmaßes des Unterrichtspraktikums als auch für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.
Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Unterrichtspraktikum Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Unterrichtspraktikanten in der Schule.
Insbesondere im Einführungslehrgang hat ein an dringenden Erfordernissen und Bedürfnissen ausgerichtetes Lehrangebot Vorrang vor fachsystematischer Lehrstoffvermittlung.
Den Unterrichtspraktikanten können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe eines Pflichtgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.
Soweit die Führung von Parallellehrgängen oder eine Gruppenteilung in einzelnen Unterrichtsgegenständen oder deren Teilen vorgeschrieben oder zulässig ist, hat die Teilung zunächst nach Schularten zu erfolgen. Eine allfällige weitere Teilung hat im Pflichtgegenstand „Fachdidaktik'' nach Unterrichtsgegenständen - erforderlichenfalls unter Zusammenfassung der Lehrer für mehrere verwandte Unterrichtsgegenstände - zu erfolgen. Zur Ermöglichung der Teilung können Lehrgänge für mehrere Bundesländer geführt werden.
STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Pflichtgegenstände Stunden
(V = Vorlesung, Ein- Haupt- Summe Lehr-
S = Seminar) führungs- lehrgang verpflich-
lehrgang tungs-
gruppe
( V 8 - )
```
Schulrecht --( )-- 20 1) I
```
( S - 12 1) )
( V 4 10 + 8 )
```
Allgemeine Didaktik --( )-- 30 + 12 II
```
( S - 16 + 4 )
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Fachdidaktik S - 60 60 I
```
( V 4 - )
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Schulerziehung --( )-- 26 + 4 II
```
( S - 22 + 4 )
```
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Summe 16 120 + 16 1) 136 + 16 1)
Die kursiv gedruckten Werte (Anm.: Kursivschrift ist nicht darstellbar) gelten für die ergänzenden Veranstaltungen für Lehramtsabsolventen gemäß § 28 UPG.
Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes „Fachdidaktik'' ist für Unterrichtspraktikanten, die für zwei Unterrichtsgegenstände lehrbefähigt sind, zu gleichen Teilen auf diese Unterrichtsgegenstände aufzuteilen.
1) Für Religionslehrer erhöht sich dieses Stundenausmaß um 1.
PFLICHTGEGENSTÄNDE
SCHULRECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterrichtspraktikant soll die Struktur des Schulwesens und der Schulverwaltung in Österreich kennen. Er soll mit den Rechten und Pflichten von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten vertraut sein.
Lehrstoff:
Einführungslehrgang (8 Stunden Vorlesung):
Unterrichtspraktikum:
Ziel und Struktur des Lehrganges; Lehr- und Lernorganisation.
Rechte und Pflichten der Unterrichtspraktikanten.
Innere Ordnung des Schulwesens:
Administrative und organisatorische Tätigkeiten des Lehrers zu Schuljahresbeginn; Amtsschriften. Schulordnung, Schulgemeinschaft.
Rechte und Pflichten des Lehrers:
Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes. Sicherheit der Schüler
und Aufsichtspflicht.
Hauptlehrgang (12 Stunden Seminar):
Organisation des Schulwesens:
Verankerung in der Bundesverfassung, Schulbehörden. Organisationsstruktur der Schule. Schulsystem (Struktur, Ziele der Schularten). Rechtliche Bedeutung und gesetzliche Struktur der Lehrpläne.
Innere Ordnung des Schulwesens:
Schüleraufnahme, Unterrichtsordnung. Administrative Aufgaben des Klassenvorstandes, Konferenzen. Schülerbeurteilung; Bescheide,
Berufungen.
Rechte und Pflichten des Lehrers:
Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes. Standesvertretung.
(Nur für Religionslehrer in zusätzlich einer Stunde Seminar: Religionsunterrichtliche Besonderheiten.)
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:
- der Beitrag zum Verständnis der Gesamtstruktur des österreichischen Schulwesens unter besonderer Berücksichtigung der Schularten, zu denen die Schulen der Unterrichtspraktikanten gehören;
- die Häufigkeit des Auftretens des jeweiligen Problems im Schulalltag; daher ist ua. das ausführliche Eingehen auf die Aufgaben des Klassenvorstandes, die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, auf die Schulveranstaltungen sowie auf die Sicherheit der Schüler erforderlich;
- das Gewicht der bei Nichtbeachtung von Bestimmungen möglichen Konsequenzen.
ALLGEMEINE DIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterrichtspraktikant soll allgemeine Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes beherrschen und die fachübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen. Lehrstoff (kursiv gedruckte Angaben beziehen sich auf die ergänzenden Veranstaltungen für Lehramtskandidaten gemäß § 28 Abs. 1 des UPG):
Einführungslehrgang (4 Stunden Vorlesung):
Unterrichtsplanung:
Jahresplanung, mittelfristige Planung, Stundenplanung, Planung von Unterrichtsabschnitten. Planungshilfen. Lernkontrolle, Hausübung.
Kommunikation:
Klarheit und Altersgemäßheit der mündlichen, schriftlichen und grafischen Darbietung. Bedienung unterrichtstechnischer Geräte.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:
Funktionen (Steuerung des weiteren Lernens, Rückmeldung des Unterrichtsertrages, Zuerkennen von Berechtigungen).
Hauptlehrgang (10 + 8 Stunden Vorlesung, 16 + 4 Stunden Seminar):
Unterrichtsplanung:
Der Lehrplan als Planungsgrundlage und Planungshilfe (Struktur, Komponenten, Inhalte). Interpretieren, Strukturieren, Gewichten, Auswählen. Querverbindungen, Unterrichtsprinzipien. Sachanalyse (Modelle, Beispiele). Lernvoraussetzungsanalyse. Unterrichtsmethoden (Sozialformen; fächerübergreifender Unterricht, projektorientierter Unterricht, Projektunterricht). Unterrichtsmittel. Unterrichtsmodelle (lernzielorientierter, problemorientierter, schülerzentrierter, projektorientierter, fachübergreifender Unterricht). Integration von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Sicherung des Lernertrages.
Unterrichtsdurchführung:
Lehrfunktionen (Arten, Auswahl). Unterrichtssituationen.
Motivation.
Unterrichtsauswertung:
Zwecke, Kriterien, Methoden. Analyse ausgewählter Beispiele zu einzelnen Aspekten des Lehrerverhaltens sowie zum Gesamtbild.
Leistungsbeurteilung:
Validität und Objektivität; Auswahl der Formen und zeitliche Verteilung der Leistungsbeurteilung über den Beurteilungszeitraum. Folgen für das weitere Lehren und Lernen. Beurteilung über eine Schulstufe. Reife-, Abschluß- bzw. Befähigungsprüfungen je nach Schulart.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Daher sind konkrete Beispiele aus dem Bereich der Schularten, zu denen die Schulen der Unterrichtspraktikanten gehören, von größter Bedeutung. Das Ausgehen von Erfahrungen der Unterrichtspraktikanten in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
Das Anbieten, Erproben und Reflektieren verschiedener Modelle der Unterrichtsplanung trägt zur Entwicklung eigenständigen Planungsverhaltens bei.
In den Themenbereichen „Unterrichtsdurchführung'' und „Unterrichtsauswertung'' sind Videoaufzeichnungen besonders ertragreich.
FACHDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterrichtspraktikant soll den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen, für die er lehrbefähigt ist, einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.
Lehrstoff:
Hauptlehrgang (60 Stunden Seminar):
Unterrichtsplanung:
Analyse des Lehrplanes; Jahresplanung, mittelfristige Planung, Stundenplanung, Planung von Unterrichtsabschnitten; Berücksichtigung von Querverbindungen und Unterrichtsprinzipien. Fachspezifische Methoden der Motivationsförderung; Unterrichtsmethoden, Unterrichtsmittel (Unterrichtsmittelangebot, Analyse, Bewertungs- und Auswahlkriterien). Schulveranstaltungen.
Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsauswertung: Optimierung der Verständlichkeit von Information; Lehrinhalte, die Verständnisschwierigkeiten erwarten lassen. Förderung leistungsschwächerer, behinderter und hochbegabter Schüler. Lernsteuerung (Lerntechniken, Lernschwierigkeiten, Lernhilfen). Hausübungen. Probleme des Schulalltags. Allfällige fachbezogene Unfallverhütung. Fallstudien.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:
Wahl der Form, Bestimmung des qualitativen und quantitativen
Schwierigkeitsgrades, Durchführung, Auswertung.
Persönliche Weiterbildung:
Literatur; Institutionen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Daher sind konkrete Beispiele aus dem Bereich der Schularten, zu denen die Schulen der Unterrichtspraktikanten gehören, sowie des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes von größter Bedeutung. Besonders zweckmäßig erscheint in diesem Zusammenhang der Einsatz von Videoaufzeichnungen. Das Ausgehen von Erfahrungen der Unterrichtspraktikanten in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
Um Vorkenntnisse rechtzeitig bereitzustellen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, ist die Absprache über die Abfolge des Lehrstoffes mit den Lehrern bzw. Lehrbeauftragten des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Didaktik'' wichtig.
SCHULERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterrichtspraktikant soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.
Der Unterrichtspraktikant soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere der Schulart, zu der seine Schule gehört, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis bewältigen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.
Lehrstoff (kursiv gedruckte Angaben beziehen sich auf die ergänzenden Veranstaltungen für Lehramtsabsolventen gemäß § 28 Abs. 1 UPG):
Einführungslehrgang (4 Stunden Vorlesung):
Erziehungsmethoden:
Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Schulklimas;
Lenkungsverhalten, Ordnung, Disziplin, Erziehungsmittel;
Schülermitbestimmung.
Hauptlehrgang (22 + 4 Stunden Seminar):
Erziehungsziele:
Erziehungsaufträge der Rechtsvorschriften; pädagogische Umsetzung.
Erziehungsfaktoren:
Entwicklungssituationen im Schulalter, Motivation. Mitschüler, Lehrer, Klassenvorstand, Schulgemeinschaft. Außerschulische Erziehungseinflüsse.
Erziehungsmethoden:
Führungsstile, Autorität, Disziplin. Betreuungsformen.
Erziehungsmittel; Technik des Erziehungsgesprächs.
Erziehungsschwierigkeiten. Erzieherische Aspekte der Unterrichtsprinzipien, der Schulveranstaltungen und der schulbezogenen Veranstaltungen. Entwickeln eines eigenständigen Repertoires von Handlungsmöglichkeiten. Konflikte (Arten, Bewältigung).
Einzelfallhilfe und Beratung:
Fertigkeiten und Einstellungen des Beraters. Schüler- und Elternberatung. Unterstützende Einrichtungen (Bildungsberatung, schulärztlicher und schulpsychologischer Dienst).
Lehrerrollen:
Selbstbild und Fremdbild gegenüber Schülern, Erziehungsberechtigten, Kollegen und Vorgesetzten. Vorbildfunktion.
Fachübergreifende Fähigkeiten:
Kooperation, Kritikannahme und Selbstkritik, Menschenführung,
Organisation. Fortbildung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:
- der Beitrag zur Förderung der Bereitschaft des Unterrichtspraktikanten, an sich zu arbeiten;
- der Beitrag zur unmittelbaren Verbesserung des Lehrerverhaltens;
- der Beitrag zur Bewältigung häufig auftretender Erziehungsaufgaben, insbesondere an den Schularten, zu denen die Schulen der Unterrichtspraktikanten gehören.
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