Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Juli 1989, mit der Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe zugelassen werden
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 416/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 416/1992).
§ 1. Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, für die jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe ein gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist, sind nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 39 Wochen oder zum Bezug der Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zugelassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 416/1992).
§ 2. Diese Verordnung gilt für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld nach dem 31. Juli 1989 erschöpft ist.
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