Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1989 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 461/1989 angeführten Teilnehmern eines Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst gebührt während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 3,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989 in Kraft.
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