Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1989 über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer – Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Nach § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Nach § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:

Artikel I

§ 1. Eine Aufwandsentschädigung gebührt:

1.

den Betriebsprüfern – Zoll und

2.

den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigungen benötigen.

Artikel I

§ 1. Eine Aufwandsentschädigung gebührt:

1.

den Betriebsprüfern – Zoll und

2.

den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.

Artikel I

§ 1. Eine Aufwandsentschädigung gebührt:

1.

den Betriebsprüfern – Zoll und

2.

den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.

3.

den Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)

§ 2. Das Pauschale für Betriebsprüfer – Zoll wird mit 450 S im Kalendermonat festgesetzt. Mit diesem Pauschale sind auch jene Aufwendungen abgegolten, die den Betriebsprüfern – Zoll aus einer Verwendung als Hausbeschau- bzw. Hausbeschau-Kontrollorgan außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit entstehen.

§ 2. Das Pauschale für Betriebsprüfer – Zoll wird mit 32,8 € im Kalendermonat festgesetzt. Mit diesem Pauschale sind auch jene Aufwendungen abgegolten, die den Betriebsprüfern – Zoll aus einer Verwendung als Hausbeschau- bzw. Hausbeschau-Kontrollorgan außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit entstehen.

§ 3. Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 8 S für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 450 S im Kalendermonat.

§ 3. Das Pauschale für die Hausbeschauorgane beträgt 0,58 € für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 32,8 € im Kalendermonat.

§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren (Hausbeschau-Kontrollorgane).

§ 5. Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Hausbeschau- und Hausbeschau-Kontrollorgane sind Überstundenbruchteile, wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.

§ 5a. Das Pauschale für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A2/v2 und A3/v3 im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beträgt 32,8 €.

Artikel II

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1976, BGBl. Nr. 369, über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben.

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