Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. Oktober 1989 über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 wird verordnet:
Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, einer in das Ausland entsandten Einheit angehören, sind, soweit sie nicht auf Grund anderer Vorschriften der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zugelassen. § 16 Abs. 6 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gilt sinngemäß.
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