Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. Oktober 1989 über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung - PT-ZV 1989)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1990-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,

PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ......................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,

PT 8 und PT 9 ..................................... 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker

(Jahresvollarbeitsplatz) .......................... 0,5 Punkte;

eine Postautolinie/Inland .............................. 1 Punkt;

eine Postautolinie/Ausland ............................. 2 Punkte;

ein Postautokurs pro Tag .............................. 0,2 Punkte.

(2) § 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für Postautolinien und -kurse.

§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postgaragen I ............... mehr als 380 Punkte;

Postgaragen II .............. mehr als 270 und höchstens 380 Punkte;

Postgaragen III ............. mehr als 160 und höchstens 270 Punkte;

Postgaragen IV .............. mehr als 50 und höchstens 160 Punkte;

Postgaragen V ............... alle übrigen Postgaragen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der

Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten

Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,

PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .......................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,

PT 8 und PT 9 ...................................... 2 Punkte;

ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug) ....................... 2 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) ................ 1,5 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) .................. 1 Punkt;

ein Anhänger oder

ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug) ..... 0,5 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.

§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

```

1.

Orts-(End)Amtseinrichtungen

```

```

```

Fernsprechwählämter mit

```

```

Heb- Motor- Koordinaten-

dreh- wählern schaltern

wählern ohne mit ohne mit

```

```

Routineprüfeinrichtung

```

```

Punkte

```

a)

Grundbewertung

```

ein Einzelanschluß ............... 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65

ein Serienanschluß ............... 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20

eine Stammleitung für

Gesellschaftsanschlüsse ...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Stammleitung für

Gemeinschaftsanschlüsse ...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Wählschaltstellenhauptleitung 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20

eine Serienanschlußleitung für

automatisierte Landanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Konzentratorhauptleitung 2,6 (1,3+1,3)

```

b)

zusätzliche Bewertung

```

ein Gruppenwähler in einer

zusätzlichen Wahlstufe ....... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein I./II. Gruppenwähler ......... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein für ein Teilamt im Vollamt

untergebrachter Gruppenwähler

der letzten

Gruppenwähler-Wahlstufe ...... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein Dienstgruppenwähler oder

Ansageleitungswähler ......... 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40

eine Zählübertragung .............. 0,4

eine Gleichstromübertragung ....... 0,5

eine Wechselstromübertragung ...... 1,0

eine Wechselstromübertragung

(Einschubtechnik) ............ 0,5

eine Systemübertragung ............ 0,5

```

2.

Fernverkehrseinrichtungen

```

```

```

Fernsprechwählämter mit

```

```

Motor- Koordinatenschaltern

wählern ohne mit

```

```

Routineprüfeinrichtung

```

```

Punkte

ein Registerverzoner ............... 7,0

ein Verbundgruppenwähler ........... 2,2

ein Netzgruppenwähler für den

Zweidrahtverkehr ............... 2,2 1,5 1,55

ein Netzgruppenwähler für den

Vierdrahtverkehr ............... 2,5

ein Ferngruppenwähler .............. 2,5

ein Fernvermittlungsgruppenwähler .. 2,2

ein Motormischwähler ............... 2,2

ein Hilfsgruppenwähler ............. 2,0

ein kompletter Gestellrahmen

Mischwähler ESK ................ 15,0

ein Verbundgruppenwähler für den

Vierdrahtverkehr ............... 2,5

eine Gabelübertragung 4/2, soweit

sie einem I./II. Gruppenwähler

im Vierdrahtverkehr

nachgeschaltet ist ............. 0,5

§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

Es entsprechen:

ein Gleichstromtelegraphiekanal ...................... 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,

Bauweise WT 34 ................................... 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,

ausgenommen WT 34 ................................ 0,5 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,

Bauweise WT 1000 ................................. 0,1 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,

ausgenommen WT 1000 .............................. 0,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud ...................... 0,08 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 330 Baud ..................... 0,32 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise ............... 0,1 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 ............... 0,03 Punkte;

eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer

WT-Systeme an das EDS-System ..................... 0,03 Punkte;

eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen

eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes

in EDS-Technik) .................................. 0,04 Punkte;

eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) ............... 0,15 Punkte.

§ 8. Die in den Verwendungen

1.

Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

2.

Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.

3.

Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.

§ 9. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

§ 10. Die in den Verwendungen

1.

Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

2.

Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

§ 11. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.

§ 12. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

ABV Anmeldebetriebsvorschrift

ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung

AE Anrufeinheiten

Anm Anmerkung

ATB Amtliches Telefonbuch

AV Arbeitsvorbereitung

BRD Bundesrepublik Deutschland

Bgld Burgenland

DZ Dienstzulagengruppe

S ... DZ S gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

1 .. DZ 1 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

1b .. DZ 1b gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2 .. DZ 2 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2b .. DZ 2b gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3 .. DZ 3 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3b .. DZ 3b gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

A ... DZ A gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

B ... DZ B gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

EBS Endbenutzerservice

EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem

EDV Elektronische Datenverarbeitung

ESK Edelmetall-Schnellkontakt

FA Fernamt Wien

FBA Fernmeldebetriebsamt

FBAU Fernmeldebauamt

FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien

FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien

FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien

FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien

FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien

FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien

FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien

FGA Fernmeldegebührenamt Wien

FGG Fernmeldegebührengebarung

FS-Apparate Fernschreibapparate

FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien

FSDI-Stelle Fernschreib- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle

FVD Fernsprechvermittlungsdienst

FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt

FZB Fernmeldezentralbauleitung

FZEUG Fernmeldezeugabteilung

FZV Fernmeldezeugverwaltung

HBA Hauptbereichsamt

I-Trupp Instandhaltungstrupp

KFZ Kraftfahrzeug

NÖ Niederösterreich

OeNB Oesterreichische Nationalbank

OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches

digitales Telefonsystem)

OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle

OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle

PBL Postautobetriebsleitung

PCM Puls-Code-Modulation

PKW Personenkraftwagen

Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe

PSK Postsparkasse

PT1 bis PT9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9

PuTV Post- und Telegraphenverwaltung

PZV Postzeugverwaltung

RA Rundfunkamt

RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe

RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe

RVD Richtverwendung für Verwendungs- und Dienstzulagengruppe

RZ Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung

SMS Störungsmeldestelle

TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)

TF Trägerfrequenz

TZST Telegraphenzentralstation Wien

ÜS Übernahmsschein

Z Ziffer

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. Nr. 436/1988, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

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