Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. Oktober 1989 über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung - PT-ZV 1989)
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,
PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ......................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,
PT 8 und PT 9 ..................................... 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker
(Jahresvollarbeitsplatz) .......................... 0,5 Punkte;
eine Postautolinie/Inland .............................. 1 Punkt;
eine Postautolinie/Ausland ............................. 2 Punkte;
ein Postautokurs pro Tag .............................. 0,2 Punkte.
(2) § 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für Postautolinien und -kurse.
§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postgaragen I ............... mehr als 380 Punkte;
Postgaragen II .............. mehr als 270 und höchstens 380 Punkte;
Postgaragen III ............. mehr als 160 und höchstens 270 Punkte;
Postgaragen IV .............. mehr als 50 und höchstens 160 Punkte;
Postgaragen V ............... alle übrigen Postgaragen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,
PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .......................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,
PT 8 und PT 9 ...................................... 2 Punkte;
ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug) ....................... 2 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) ................ 1,5 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) .................. 1 Punkt;
ein Anhänger oder
ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug) ..... 0,5 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.
§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik und
- Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik
```
Orts-(End)Amtseinrichtungen
```
```
```
Fernsprechwählämter mit
```
```
Heb- Motor- Koordinaten-
dreh- wählern schaltern
wählern ohne mit ohne mit
```
```
Routineprüfeinrichtung
```
```
Punkte
```
Grundbewertung
```
ein Einzelanschluß ............... 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65
ein Serienanschluß ............... 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20
eine Stammleitung für
Gesellschaftsanschlüsse ...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Stammleitung für
Gemeinschaftsanschlüsse ...... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Wählschaltstellenhauptleitung 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20
eine Serienanschlußleitung für
automatisierte Landanschlüsse 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Konzentratorhauptleitung 2,6 (1,3+1,3)
```
zusätzliche Bewertung
```
ein Gruppenwähler in einer
zusätzlichen Wahlstufe ....... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein I./II. Gruppenwähler ......... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein für ein Teilamt im Vollamt
untergebrachter Gruppenwähler
der letzten
Gruppenwähler-Wahlstufe ...... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein Dienstgruppenwähler oder
Ansageleitungswähler ......... 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40
eine Zählübertragung .............. 0,4
eine Gleichstromübertragung ....... 0,5
eine Wechselstromübertragung ...... 1,0
eine Wechselstromübertragung
(Einschubtechnik) ............ 0,5
eine Systemübertragung ............ 0,5
```
Fernverkehrseinrichtungen
```
```
```
Fernsprechwählämter mit
```
```
Motor- Koordinatenschaltern
wählern ohne mit
```
```
Routineprüfeinrichtung
```
```
Punkte
ein Registerverzoner ............... 7,0
ein Verbundgruppenwähler ........... 2,2
ein Netzgruppenwähler für den
Zweidrahtverkehr ............... 2,2 1,5 1,55
ein Netzgruppenwähler für den
Vierdrahtverkehr ............... 2,5
ein Ferngruppenwähler .............. 2,5
ein Fernvermittlungsgruppenwähler .. 2,2
ein Motormischwähler ............... 2,2
ein Hilfsgruppenwähler ............. 2,0
ein kompletter Gestellrahmen
Mischwähler ESK ................ 15,0
ein Verbundgruppenwähler für den
Vierdrahtverkehr ............... 2,5
eine Gabelübertragung 4/2, soweit
sie einem I./II. Gruppenwähler
im Vierdrahtverkehr
nachgeschaltet ist ............. 0,5
§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2 100 Punkten,
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2 100 Punkten und
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte
Es entsprechen:
ein Gleichstromtelegraphiekanal ...................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,
Bauweise WT 34 ................................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal,
ausgenommen WT 34 ................................ 0,5 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,
Bauweise WT 1000 ................................. 0,1 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal,
ausgenommen WT 1000 .............................. 0,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud ...................... 0,08 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 330 Baud ..................... 0,32 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise ............... 0,1 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 ............... 0,03 Punkte;
eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer
WT-Systeme an das EDS-System ..................... 0,03 Punkte;
eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen
eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes
in EDS-Technik) .................................. 0,04 Punkte;
eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) ............... 0,15 Punkte.
§ 8. Die in den Verwendungen
- Leiter eines Verstärkeramtes I,
- Leiter eines Verstärkeramtes II und
- Leiter eines Verstärkeramtes III
Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.
Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.
§ 9. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle mit mehr als 15 Punkten und
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle bis 15 Punkte ergeben sich aus der Summe der Arbeitsplätze. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
§ 10. Die in den Verwendungen
- Leiter einer Störungsmeldestelle I und
- Leiter einer Störungsmeldestelle II
Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
§ 11. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
§ 12. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
ABV Anmeldebetriebsvorschrift
ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung
AE Anrufeinheiten
Anm Anmerkung
ATB Amtliches Telefonbuch
AV Arbeitsvorbereitung
BRD Bundesrepublik Deutschland
Bgld Burgenland
DZ Dienstzulagengruppe
S ... DZ S gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
1 .. DZ 1 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
1b .. DZ 1b gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2 .. DZ 2 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2b .. DZ 2b gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
3 .. DZ 3 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
3b .. DZ 3b gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
A ... DZ A gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
B ... DZ B gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
EBS Endbenutzerservice
EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem
EDV Elektronische Datenverarbeitung
ESK Edelmetall-Schnellkontakt
FA Fernamt Wien
FBA Fernmeldebetriebsamt
FBAU Fernmeldebauamt
FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien
FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien
FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien
FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien
FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien
FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien
FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien
FGA Fernmeldegebührenamt Wien
FGG Fernmeldegebührengebarung
FS-Apparate Fernschreibapparate
FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien
FSDI-Stelle Fernschreib- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle
FVD Fernsprechvermittlungsdienst
FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt
FZB Fernmeldezentralbauleitung
FZEUG Fernmeldezeugabteilung
FZV Fernmeldezeugverwaltung
HBA Hauptbereichsamt
I-Trupp Instandhaltungstrupp
KFZ Kraftfahrzeug
NÖ Niederösterreich
OeNB Oesterreichische Nationalbank
OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches
digitales Telefonsystem)
OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle
OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle
PBL Postautobetriebsleitung
PCM Puls-Code-Modulation
PKW Personenkraftwagen
Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe
PSK Postsparkasse
PT1 bis PT9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9
PuTV Post- und Telegraphenverwaltung
PZV Postzeugverwaltung
RA Rundfunkamt
RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe
RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe
RVD Richtverwendung für Verwendungs- und Dienstzulagengruppe
RZ Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung
SMS Störungsmeldestelle
TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)
TF Trägerfrequenz
TZST Telegraphenzentralstation Wien
ÜS Übernahmsschein
Z Ziffer
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. Nr. 436/1988, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
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