Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. November 1989, mit der die Lohnklassentabelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 wird verordnet:
§ 1. Die Lohnklassentabelle im § 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 lautet ab Lohnklasse 97 wie folgt:
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Lohnklasse bei einem Arbeitsverdienst Grundbetrag
täglich
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Schilling Schilling
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97 wöchentlich 369,30
über 6 330 bis 6 390
monatlich
über 27 430 bis 27 690
98 wöchentlich 371,40
über 6 390 bis 6 450
monatlich
über 27 690 bis 27 950
99 wöchentlich über 6 450 374,80
monatlich über 27 950
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
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