Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 über dieDurchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung vonPlanstellen (Eignungsprüfungsverordnung - EPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 1991-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EPV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnittes VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, wird verordnet:

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 1. (1) Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VIII AusG sind nur jene Bewerber einer Eignungsprüfung zu unterziehen, die die in der Ausschreibung verlangten Erfordernisse erfüllen.

(2) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die maßgebenden Rechtsvorschriften für die ausgeschriebene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme zusätzlicher Erfordernisse in die Ausschreibung zulässig.

(4) Wenn es die maßgebenden Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und keiner der Bewerber um die ausgeschriebene Planstelle die im Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllt, kann von der Nichterfüllung im Abs. 2 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden.

§ 2. (1) Zur Eignungsprüfung sind alle Bewerber zuzulassen, die

1.

sich innerhalb der Ausschreibungsfrist beworben und diese Bewerbung seither nicht zurückgezogen haben,

2.

die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen,

3.

keine gültige Eignungsprüfung für die Testgruppe (§ 7 Abs. 1) aufweisen, der die ausgeschriebene Verwendung angehört, und

4.

schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklärt haben.

(2) Alle Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppe A oder B oder in eine gleichwertige Verwendung, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben und die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllen, sind von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesammelt der Verwaltungsakademie des Bundes bekanntzugeben. Diese hat die Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen, wobei zwischen dem Tag des Einlangens der Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht mehr als sechs Wochen liegen sollen.

§ 3. Die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle hat den Bewerber vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor

1.

schriftlich oder

2.

auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,

Erstellung der Tests

§ 4. Bei der Erstellung der schriftlichen Tests sind, soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, insbesondere folgende objektivierbare Personenmerkmale (Dimensionen) zu untersuchen:

1.

intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlußfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen,

2.

schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,

3.

Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten,

4.

Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,

5.

Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz,

6.

soziale Kompetenzen: Kommunikation, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft,

7.

Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,

8.

spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information (kognitive Stile), persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution).

§ 5. Bei der Erstellung praktischer Tests ist, soweit dies erforderlich ist, auf die im § 4 angeführten Dimensionen Bedacht zu nehmen.

§ 6. (1) Bei der Auswahl und Gewichtung der im § 4 angeführten Dimensionen ist sowohl für die schriftlichen als auch für die praktischen Tests auf die Verwendungsart und die Wertigkeit der Verwendung Bedacht zu nehmen. Die Verwaltungsakademie hat dabei gemäß § 22 Abs. 4 AusG im Einvernehmen mit der zuständigen Zentralstelle vorzugehen.

(2) Bei schriftlichen Tests sind die Dimensionen in standardisierter Form zu erfassen. Für die Bewertung dieser Dimensionen sind Tabellen heranzuziehen, die eine objektive Zuordnung des Testergebnisses zu den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 AusG genannten Kalkülstufen sicherstellen (Normtabellen).

§ 7. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 4 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Für einander gleichwertige und gleichartige Verwendungen sind jedoch gemeinsame Testbatterien auch dann zulässig, wenn für die Bewerber verschiedene aufnehmende Dienststellen zuständig sind. Alle Verwendungen, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.

(2) Innerhalb jeder Testgruppe sind die schriftlichen Tests in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu behandelnden Aufgaben durch die Bewerber ausgeschlossen ist.

§ 8. Die Punktesysteme für die Auswertung der Tests haben den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen zu entsprechen und sind so zu gestalten, daß auf Grund der beim Test erzielten Punkteanzahl

1.

jeder Bewerber den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 AusG genannten Kalkülstufen zugeordnet und

2.

eine für die Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung aussagekräftige Verteilung der Bewerber auf diese Kalkülstufen erwartet

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist nichtöffentlich und unter Aufsicht durchzuführen.

(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.

(3) Die schriftlichen und - soweit dies möglich ist - auch die praktischen Tests sind für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dafür Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers ziehen kann.

(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen des Bewerbers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.

§ 10. (1) Kann ein Bewerber glaubhaft machen, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(2) Tritt ein Bewerber von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheint er - ohne sein Nichtverschulden glaubhaft machen zu können - nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Stelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies der Bewerber noch vor Ablauf des Tages beantragt, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellt der Bewerber innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nimmt er auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gilt die betreffende Bewerbung als zurückgezogen.

(3) Tritt der Bewerber von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigert er eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt diese Eignungsprüfung als mit dem Kalkül „nicht geeignet'' abgelegt.

(4) Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die Verständigungsfrist des § 3 nicht.

Auswertung der Tests

§ 11. (1) Zur Auswertung der Tests dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die hiefür fachlich geeignet sind. Abgesehen von der Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften nach § 23 Abs. 2 AusG und von Organen der Personalvertretung nach § 22a Abs. 4 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, ist die Auswertung nicht öffentlich.

(2) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.

Dokumentation

§ 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:

1.

den Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und den Schulabschluß des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen ist,

2.

den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,

3.

den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe),

4.

das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der im § 23 Abs. 1 AusG angeführten Kalkülstufen,

5.

die Namen der von einer Gewerkschaft gemäß § 23 Abs. 2 AusG oder vom Begutachtungsausschuß gemäß § 22a Abs. 4 PVG zur Auswertung entsendeten Beobachter,

6.

allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung mit den Namen der betreffenden Bewerber,

7.

allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf das Ergebnis der Eignungsprüfung haben konnten, und

8.

allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten Beobachter, in denen das Vorliegen von Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.

(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre unter Verschluß aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

Verständigung vom Prüfungsergebnis

§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 AusG hat die Verwaltungsakademie des Bundes die Prüfungsergebnisse aller Bewerber, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Liegt das Prüfungsergebnis eines Bewerbers infolge einer Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist es gesondert nachzumelden.

(2) Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Daten zu enthalten.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 14. Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 24 Abs. 2 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die innerhalb von drei Jahren erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die für das Kalkül gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 AusG maßgebende Eignungsprüfung stattgefunden hat. Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen.

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und die Erstellung von

Normwerten

§ 15. Der Bewerber hat im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage (Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.) angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen. Sie dürfen ausschließlich von der Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet (zB bei Vorhandensein nur eines einzigen Bewerbers innerhalb derselben Testgruppe), hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

1.

die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,

2.

die in der Anlage angeführten biographischen Daten und,

3.

weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind

1.

für die Verwaltungsakademie

a)

die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,

b)

die vom Bewerber angestrebte Verwendung,

c)

das Datum der Ausschreibung,

d)

das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1 gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und

e)

die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

2.

für die übrigen zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stellen zusätzlich zu den in Z 1 lit. a bis c angeführten Daten

a)

das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle und

b)

Angaben über allfällige Umstände, die gemäß § 25 AusG für eine vom Datum des Bewerbungsschreibens abweichende Reihung maßgebend sind.

(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten dürfen in anonymisierter Form verarbeitet werden.

Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften und Organen der

Personalvertretung

§ 17. (1) Die zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stellen haben

1.

im Falle des § 23 Abs. 2 AusG die Gewerkschaften und

2.

im Falle des § 22a Abs. 4 PVG den personell zuständigen Begutachtungsausschuß

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die Beteiligten nachweislich auch eine andere Art der Verständigung vereinbaren.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber'', „Bediensteter'', „Vertreter'', „Beobachter'', umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Anlage

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Fragebogen zu den biographischen Daten

gemäß § 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989

(Anm.: Das Formular ist nicht darstellbar.)

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