Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989, mit der eine Geschäftsordnung für die Kommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 erlassen wird (Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG-GO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Abschnitte IV bis VI des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, und des § 230a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1989, wird verordnet:

ABSCHNITT I

Begutachtungskommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 1. (1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.

(2) Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG durch mehr als vier Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(3) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Begutachtungskommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Veranlassung einer Vertretung gemäß Abs. 2 letzter Satz ist ohne Einhaltung dieser Frist zulässig.

(4) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 3 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

Beschlußfähigkeit

§ 2. (1) Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,

1.

die befangen sind oder

2.

auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oder

3.

deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß § 8 Z 3 AusG ruht.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.

(3) Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. In dieser und in allen folgenden Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist.

(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.

Vorsitz

§ 3. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

Tagesordnung

§ 4. (1) Der Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Begutachtungskommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.

§ 5. Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung, bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren außerdem nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

Beratung und Abstimmung

§ 6. (1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.

(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller das Schlußwort zu.

§ 7. Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

§ 8. (1) Die Abstimmung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.

(3) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.

§ 9. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.

(2) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

Niederschrift

§ 10. (1) Der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

Ort, Tag und Dauer der Sitzung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,

3.

die Tagesordnung,

4.

den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,

5.

den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,

6.

die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,

7.

die Anträge in wörtlicher Fassung,

8.

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,

9.

das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,

10.

das zu erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 12 Abs. 5 AusG),

11.

die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 12 Abs. 6 AusG) vorzulegen.

§ 11. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Begutachtungskommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Begutachtungskommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (§ 10 AusG) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt beim Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Begutachtungskommission einzuberufen.

(3) Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission (§ 10 AusG) bei der ausschreibenden Stelle (§ 5 Abs. 1 AusG) durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.

Ausfertigungen

§ 12. Schriftstücke, die namens der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Minderheitengutachten

§ 13. (1) Hat bei der Abstimmung über das Gutachen (Anm.: richtig: Gutachten) gemäß § 10 AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.

(2) Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.

(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Abs. 2 der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist einzuhalten.

(5) Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 14. Die in diesem Abschnitt verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Vorsitzender“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

ABSCHNITT II

Weiterbestellungskommission

§ 15. Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.

2.

Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten.

3.

Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 18 Abs. 3 Z 2 AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.

4.

Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (§ 17 Abs. 4 AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.

ABSCHNITT III

Aufnahmekommissionen

Einberufung der Sitzungen

§ 16. (1) Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.

(2) Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen.

(3) In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(4) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.

(5) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

Beschlußfähigkeit

§ 17. (1) Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(2) Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,

1.

die befangen sind oder

2.

auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oder

3.

deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß § 34 Abs. 2 AusG ruht.

(3) Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.

(4) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.

(5) Die Maßnahmen nach Abs. 4 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.

Vorsitz

§ 18. Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

Tagesordnung

§ 19. (1) Der oder die Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Aufnahmekommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.

Schriftverkehr

§ 20. Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

Bewerbungsgespräche

§ 21. Die Bewerbungsgespräche sind mit den einzelnen Bewerbern in Abwesenheit der übrigen Bewerber zu führen.

Beratung

§ 22. (1) Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Schlußwort zu.

Verhandlungsführung

§ 23. Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

Abstimmung

§ 24. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.

(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.

(3) Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.

(5) Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

Niederschrift

§ 25. (1) Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

Ort, Tag und Dauer der Sitzung,

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