Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. November 1989 über die Ermittlung der Aufwertungszahl für dasKalenderjahr 1990
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 609/1987 wird kundgemacht:
Die auf Grund des § 108 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 1990 beträgt 1,025.
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