Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Feber 1989 über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-18
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25c Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1987 wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. (1) Für die nach § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes pflichtversicherten Personen hat die An- und Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten mittels Datenträgers zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.

(2) Unter Berücksichtigung der bei den zuständigen Trägern der Krankenversicherung gegebenen technischen Möglichkeiten sind vom Bundesrechenamt zusätzlich bundeseinheitliche Einzelausdrucke zu übermitteln.

§ 2. Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der bis zum 5. (Hauptabrechnung) des dem Beitragsmonat folgenden Monats ausgezahlten Beihilfen zu ermitteln und innerhalb einer Frist von 11 Tagen ab Fälligkeit an die zuständigen Träger der Krankenversicherung abzuführen. Innerhalb der gleichen Frist ist an den zuständigen Träger der Krankenversicherung eine bundeseinheitliche Aufstellung über die Höhe der jeweiligen Beiträge (Beitragsnachweisung) zu übermitteln.

§ 3. § 1 tritt nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen bei den zuständigen Trägern der Krankenversicherung, spätestens jedoch mit 1. Juli 1989 in Kraft.

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