Verordnung der Bundesminister für Arbeit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Oktober 1988 betreffend Konzentrationen von inhalativen Schadstoffen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-14
Status Aufgehoben · 1993-01-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 53/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 666/1983, wird hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 53/1993

§ 1. Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:

Arsen und seine Verbindungen,

Beryllium und seine Verbindungen,

Chrom III-chromate,

Benzol,

Benzidin und seine Salze,

Ethylenoxid,

2-Naphthylamin,

Nickel und seine Verbindungen,

Vinylchlorid,

Zinkchromat sowie

Asbest.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 53/1993

§ 2. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9 (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales verlautbart.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 53/1993

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. Juli 1981 betreffend Konzentrationen von inhalativen Schadstoffen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 356/1981, außer Kraft.

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