Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. August 1989 über den Lehrplan des Lehrganges zur Vorbereitung auf die Zusatzprüfung aus Didaktik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-01
Status Aufgehoben · 2001-11-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere der §§ 6 und 126a, wird verordnet:

Für die Lehrgänge an Pädagogischen Instituten zur Vorbereitung für die Zusatzprüfung aus Didaktik wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 348/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

Anlage

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LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR VORBEREITUNG FÜR DIE ZUSATZPRÜFUNG AUS

DIDAKTIK

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL:

Vermittlung jenes Wissens und Könnens, das zur Ausübung des Berufes als Lehrer für die Unterrichtsgegenstände Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung), Didaktik der Horterziehung, Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung), Kindergartenpraxis, Hortpraxis oder Hort- und Heimpraxis sowie verwandte Unterrichtsgegenstände, an höheren Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung bzw. für die Tätigkeit als Übungskindergärtner oder Erzieher an Übungshorten und Übungsheimen befähigt und auf die Zusatzprüfung aus Didaktik gemäß Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in seiner jeweils geltenden Fassung, vorbereitet.

STUNDENTAFEL

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Gesamtzahl der Unterrichtsstunden

PFLICHTGEGENSTÄNDE

Art der ohne mit Lehrver-

Unterrichts- Fern- Fern- pflichtungs-

veranstaltung unterricht unterricht gruppen

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1.

Schulrecht ....... S 15 11 I

```

```

2.

Angewandte Sozial-

```

und Erziehungs-

wissenschaft ..... S 64 37 I

```

3.

Angewandte

```

Unterrichtswissen-

schaft ........... S 64 37 I

```

4.

Fachdidaktik des

```

Didaktikunterrichtes

an Bildungs-

anstalten ........ S 72 38 II

```

5.

Fachdidaktik der

```

Kindergartenpraxis,

Hortpraxis,

Heimpraxis ....... S 45 26 II

```

6.

Unterrichtsanalysen

```

und Lehrverhaltens-

trainings ........ S/Ü 40 24 II

```

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300 173

S = Seminar

Ü = Übung

Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.

GEMEINSAME BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER PFLICHTGEGENSTÄNDE

Aufbauend auf den bisherigen Bildungsgang („Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen'' oder „Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen'' oder „Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten'' oder „Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte'' oder „Befähigungsprüfung für Erzieher'' oder „Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher'') und die Berufspraxis sind den Studierenden in den Seminaren und Übungen die zur Ausübung des Lehrberufes erforderliche pädagogische -und didaktisch-methodische Ausbildung sowie die Grundlagen des Schulrechtes und der Schuladministration zu vermitteln.

GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt, ist diese in einer Sozial- und in einer Individualphase (Studienaufträge) so durchzuführen, daß das für die angestrebte Lehrtätigkeit erforderliche Wissen und Können aufbauend auf den bisherigen Bildungsgang sowie auf die während der Berufspraxis gewonnenen Erfahrungen erworben werden kann. Hiebei ist in der Sozialphase der Lehrstoff in Seminaren und Übungen an die Studierenden heranzutragen und soweit vor- bzw. nachzubereiten, daß er von diesen anhand entsprechender Materialien und auf Grund von geeigneten Studienaufträgen in der Individualphase weitgehend selbständig erarbeitet werden kann.

Die Sozialphase hat nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Stundenzahl drei bis fünf Lehrgangsblöcke von je einer bis zwei Wochen Dauer zu umfassen.

Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden nach Bedarf durch individuelle Anfragebeantwortungen und Hinweise auf pädagogische und fachbezogene Grundlagen zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen. Im Rahmen der Unterrichtsanalysen und des Lehrverhaltenstrainings haben sich die Studierenden während der Individualphase um geeignete Hospitationsmöglichkeiten an Bildungsanstalten zu bemühen.

Die Unterrichtsgegenstände „Fachdidaktik des Didaktikunterrichtes an Bildungsanstalten'' und „Fachdidaktik der Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis'' sind dem bisherigen Bildungsgang der Studierenden und der Zielrichtung der erstrebten Ausbildung entsprechend, teilweise in getrennten Unterrichtsveranstaltungen (Seminare) zu führen.

In allen Unterrichtsgegenständen ist stets der Praxisbezug zu berücksichtigen und auf die jeweils einschlägige Fachliteratur einzugehen.

Der gesamte Lehrgang darf ein Jahr nicht überschreiten.

In jenen Fällen, in welchen keine Formen des Fernunterrichts in die Ausbildung einbezogen werden, entfallen die für die Gestaltung und Vorbereitung der Individualphase geltenden Grundsätze.

PFLICHTGEGENSTÄNDE

1.

Schulrecht

Einschlägige verfassungsrechtliche Grundlagen des österreichischen Schulwesens und des Kindergarten-, Hort- und Heimwesens.

Stufenbau der Rechtsordnung.

Gliederung des Schulwesens.

Relevante Bestimmungen des Schulunterrichtsrechtes.

Einschlägige Bestimmungen des Schulzeit-, des Schulpflicht- und des Religionsunterrichtsgesetzes; Grundzüge des Privatschulrechtes.

Aufgaben und Organisation der Schulbehörden; Schulaufsicht; administrative Tätigkeiten in der Schule.

Einführung in das Lehrer-Dienst- und Besoldungsrecht; insbesondere die Pflichten des Lehrers.

Grundzüge einschlägiger Landesgesetze (insbesondere Kindergarten- und Hortgesetze).

Grundzüge des österreichischen Fürsorgewesens.

2.

Angewandte Sozial- und Erziehungswissenschaft

Das Erziehungsziel der österreichischen Schule; der Lehrer als Erzieher; Erziehungsstile; Erziehung in der Schule durch das Bildungsgut, durch die Formen der Unterrichtsarbeit und durch das schulische Gemeinschaftsleben.

Außerschulische Erziehungsfaktoren.

Psychologie des Jugendalters (relevante Faktoren für die Unterrichtsgestaltung).

Grundlegende Kenntnisse der Lernpsychologie (Motivation, Lernformen und Lernprozesse, Denkprozesse, Gedächtnis, Nachahmung).

Lehrerpersönlichkeit und Führungsstile.

Schulleistungsunterschiede und ihre Ursachen.

Verhaltens- und Lernschwierigkeiten und Möglichkeiten ihrer

Behandlung.

Relevante Ergebnisse der Persönlichkeitsforschung angewandt auf Schüler, Lehrer und Eltern.

Wechselwirkung von Gesellschafts- und Erziehungssystemen.

Ergebnisse der Sozialisationsforschung und ihre Bedeutung für Erziehung und Bildung.

Merkmale des sozialen Wandels und seiner Konsequenzen für das Bildungs- und Erziehungssystem (zB soziale Mobilität).

Familie, Altersgruppe, Schule, Heim und Beruf als Sozialisationsinstanzen; allenfalls für Studierende mit Befähigung für Erzieher: Faktoren der Berufswahl; Entscheidungshilfen, Berufsberatung, Informationsbeschaffung.

Schule und Klasse als Sozialgebilde; ihre Gruppenstruktur, Gruppenprozesse; besondere sozialpädagogische Aufgaben in der Schulklasse (insbesondere in der Oberstufe; 14- bis 19jährige).

3.

Angewandte Unterrichtswissenschaft

Wesen und Aufgaben von Unterricht; Faktoren des Unterrichts;

Grundbegriffe der Unterrichtsführung.

Allgemeine und spezielle didaktische Grundsätze.

Die Zielebenen des Unterrichts: Richt-, Grob- und Feinziele;

Operationalisierung von Lernzielen.

Die Ebenen der Unterrichtsplanung: Perspektiv-, Umriß- und Prozeßplanung; Lehrplan; Jahresplan; lang- und mittelfristige Planungen; Lehrstoffverteilungen.

Voraussetzungen des Unterrichts.

Die Ebenen der Methodik als Entscheidungsfelder des Lehrers bei der Unterrichtsvorbereitung: Gliederung des Unterrichts, Unterrichtsformen (Aktions- und Sozialformen), Lehrverfahren, Medieneinsatz.

Mögliche Formen (Modelle) der Lehrervorbereitung.

Einsicht in ausgewählte Unterrichtssituationen (Einstieg, Erarbeitung, Festigung) und in neuere Methodenkonzeptionen (Projektmethode, Team-Teaching, Planspiel).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (Objektivierung). Reflexion über Unterrichtseinheiten.

Didaktische Tendenzen der Gegenwart und relevante Fragen der österreichischen Schulreform.

4.

Fachdidaktik des Didaktikunterrichtes an Bildungsanstalten

Die spezifische Funktion des Lehrers für Didaktik im Rahmen der Ausbildung an Bildungsanstalten.

Interpretation der einschlägigen Lehrplanbereiche der Bildungsanstalten.

Anleitung zum Erarbeiten der Grundlagen des Unterrichtes (Unterrichtsplanung - Lehrstoffverteilung) für alle Klassen der Bildungsanstalten unter Berücksichtigung des fächerübergreifenden Prinzips.

Möglichkeiten der methodischen Aufbereitung des im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Bildungsanstalt für Erzieher im Pflichtgegenstand Didaktik jeweils angegebenen Lehrstoffes.

Didaktik einzelner Bereiche der Arbeit in Kindergärten, Horten, Heimen, Tagesheimstätten und der außerschulischen Jugendarbeit.

Methodisch reflektierte Gestaltung des Unterrichts aus der Sicht des Didaktikunterrichtes an Bildungsanstalten; Probleme der altersadäquaten und praxisbezogenen Umsetzung des Lehrstoffes; Schülermotivation.

Methodisch begründeter Einsatz von spezifischen Unterrichtsbehelfen (Medieneinsatz).

Didaktisch-methodische Maßnahmen zur Sicherung des Unterrichtsertrages im Didaktikunterricht an den Bildungsanstalten.

Fachspezifische Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auch im Hinblick auf die Reife- und Befähigungsprüfung an Bildungsanstalten.

Möglichkeiten der notwendigen fachübergreifenden Zusammenarbeit mit Lehrern anderer Unterrichtsfächer an den Bildungsanstalten.

5.

Fachdidaktik der Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis

Befähigung, die im bisherigen Bildungsgang und der Berufspraxis der Studierenden erworbenen Fachkenntnisse mit Hilfe des im Lehrgang vermittelten Wissens und Könnens für eine effiziente und lehrplangemäße Gestaltung des Unterrichts aus Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis an Bildungsanstalten einzusetzen:

Die spezifische Funktion und die Aufgaben des Praxislehrers im Rahmen der Ausbildung an Bildungsanstalten.

Interpretation der einschlägigen Lehrplanbereiche der Bildungsanstalten, insbesondere unter Berücksichtigung der Querverbindungen relevanter Lehrinhalte und didaktischer Grundsätze diverser Unterrichtsgegenstände.

Aufzeigen des Spannungsverhältnisses zwischen Theorie und Praxis und dessen Bewältigung in der Erziehungswirklichkeit, insbesondere in der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis.

Anleitung zum Erarbeiten der Grundlagen des Unterrichts (Unterrichtsplanung - Lehrstoffverteilung) für alle Klassen der Bildungsanstalten unter Berücksichtigung des fächerübergreifenden Prinzips.

Aufzeigen pädagogischer, methodischer und organisatorischer Probleme des Praxisunterrichtes mit Lösungsmöglichkeiten (regional bedingte Praxisformen, Praxisstätten; Rechte, Pflichten und Aufgaben der in den Praxisstätten pädagogisch tätigen Personen; Zusammenhang zwischen Planung und Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Praxisstätten und dem Unterricht in Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis; Praxisbetreuung).

Vorbereitung der Schüler sowie der an Übungs- und Besuchspraxisstätten pädagogisch tätigen Personen auf die Praxis. Vertrautmachen mit den Möglichkeiten individueller Hilfestellung bei der Durchführung der Praxisaufgaben durch die Schüler sowie der Vor- und Nachbesprechung mit den Schülern, der Praxisanalysen anhand der schriftlichen Vorbereitung auch unter Einsatz von Medien. Möglichkeiten der methodischen Aufbereitung der im Lehrplan der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. Bildungsanstalten für Erzieher in den Pflichtgegenständen Kindergartenpraxis und/oder Hortpraxis bzw. Hort- und Heimpraxis angegebenen Lehrstoffe.

Anleitung zum planmäßigen Beobachten des Verhaltens von Kindern bzw. Jugendlichen bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit im Rahmen des Hospitierens sowie zu zweckmäßigen Aufzeichnungen für die Auswertung von Beobachtungsergebnissen. Anleitung für spezielle Aufgabenstellungen.

Methodische Erwägungen hinsichtlich der Führung der Schüler von ihren ersten Versuchen im Umgang mit Kindern bzw. Jugendlichen bis zur selbständigen verantwortungsbewußten Arbeit mit einer Kindergarten- oder Hort- oder Heimgruppe.

Fachspezifische Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Möglichkeiten der notwendigen fachübergreifenden Zusammenarbeit mit Lehrern anderer Unterrichtsfächer an den Bildungsanstalten. Psychohygiene des Erzieherberufes.

6.

Unterrichtsanalysen und Lehrverhaltenstraining

Hospitieren und Praktizieren im einschlägigen Unterricht einschließlich Auswertung; Unterrichtsanalysen.

Training des Lehrverhaltens - auch unter Verwendung von audio-visuellen Medien; Interpretation aufgezeichneter Unterrichtsarbeit zur Gewinnung von Einsichten in die Wirkungsweisen unterschiedlichen Lehrerverhaltens und verschiedenartiger Unterrichtsgestaltung (zB Schülermotivation, Sicherung des Unterrichtsertrages, verschiedene Arten der Unterrichtsweisen usw.).

Lehrauftritte einschließlich Vorbereitung und Nachbesprechung. Einführung in die Methodik der Supervision.

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