ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND IRLAND IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. September 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit 1. Dezember 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Irland
in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,
haben folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Rechtsvorschriften“
„Staatsangehöriger“
„zuständige Behörde“
„Träger“
„zuständiger Träger“
„Geldleistung“ oder „Pension“
„Versicherungszeit“
„Beitragszeit“
„gleichgestellte Zeit“
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
in bezug auf Irland auf die Gesetze über soziale Wohlfahrt 1981 bis 1988 und die Verordnungen auf Grund dieser Gesetze, soweit sie sich beziehen auf
die (beitragsgebundene) Alterspension,
die Ruhestandspension,
die (beitragsgebundene) Witwenpension,
die Invaliditätspension,
die (beitragsgebundene) Waisenbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen oder die sich aus überstaatlichem Recht ergeben, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt
für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden
Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
die Versicherung der bei einer amtlichen
(4) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gelten für irische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, die nachstehenden Zeiten unbeschadet der sonstigen in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen als Versicherungszeiten:
hinsichtlich des ersten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-ungarischen Armee oder in der Armee eines verbündeten Staates sowie diesen gleichgehaltene Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) und der Heimkehr aus ihr;
hinsichtlich des zweiten Weltkrieges Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften des Deutschen Reiches und der verbündeten Staaten, Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht sowie diesen
Artikel 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(3) Absatz 1 bezieht sich nicht auf Beihilfen für unterhaltspflichtige Kinder, eine Pensionserhöhung für allein lebende Pensionsbezieher oder eine Pensionserhöhung für bestimmte Verwandte nach den irischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Versicherter von einem Dienstgeber, der seinen Wohnort oder seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, aus dem Gebiet dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Anspruch auf die Leistung hat.
Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.
(3) Bei der Durchführung des Artikels 10 und der Absätze 1 und 2 gelten folgende Regelungen:
Für die Umrechnung der in Monaten ausgedrückten Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften in in Wochen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den irischen Rechtsvorschriften entspricht ein Monat 26 Tagen und jeweils sechs Tage entsprechen einer Woche.
Für die Umrechnung der in Wochen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den irischen Rechtsvorschriften in in Monaten ausgedrückten Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften entspricht eine Woche sechs Tagen und jeweils 26 Tage entsprechen einem Monat.
Artikel 12
Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 gilt folgendes:
Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den irischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
a) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige Träger die allein auf Grund der nach den von ihm
Eine nach Buchstabe a festgestellte Leistung ist nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den irischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den irischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden irischen Leistung, so hat der zuständige Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Gebührt einer Frau anstelle einer (beitragsgebundenen) Witwenpension nach den irischen Rechtsvorschriften eine (beitragsgebundene) Alterspension oder eine Ruhestandspension nach diesen Rechtsvorschriften, sind bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Artikel 11 sowie die Ziffern 10 und 11 so anzuwenden, als ob nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine (beitragsgebundene) Witwenpension bestünde.
Artikel 13
Die zuständigen irischen Träger haben die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:
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