Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)
Abkürzung
AusG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel II
(Anm.: zu Abschnitt VIII)
(1) Abschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:
Seelsorger,
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
künstlerisches Personal der Bundestheater,
künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Piloten,
Flugverkehrskontrollore,
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,
Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
bei einem Regiment,
bei einem selbständigen Bataillon oder Geschwader,
bei einer selbständigen Kompanie oder Staffel und
in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule des Bundesheeres,
(2) In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis
in den Zustelldienst,
als Bautrupparbeiter und
in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe PT 9 entsprechen,
(3) Abs. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern offen.
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes gleichzuhalten, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes gleichzuhalten, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), sowie als Flüchtlinge anerkannte Personen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304/2004 S. 12, gleichzuhalten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.
Abkürzung
AusG
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.
Abkürzung
AusG
Abschnitt I
Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze
§ 1. (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern) offen.
(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(4) Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.
Abschnitt II
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
Sektionen,
Gruppen,
Abteilungen,
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
Abschnitt II
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
Sektionen,
Gruppen,
Abteilungen,
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
Abschnitt II
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
Leitungsfunktionen in Zentralstellen
§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
Sektionen,
Gruppen,
Abteilungen,
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
Abkürzung
AusG
Abschnitt II
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
Leitungsfunktionen in Zentralstellen
§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
Sektionen,
Gruppen,
Abteilungen,
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.
Abkürzung
AusG
Abschnitt II
Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
Leitungsfunktionen in Zentralstellen
§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:
Sektionen,
Gruppen,
Abteilungen,
sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:
Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,
Leiter der Parlamentsdienste.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.
(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt. § 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.
§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
Österreichisches Statistisches Zentralamt,
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