Verordnung der Bundesregierung vom 7. Feber 1989 betreffend zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, wird verordnet:

In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

1.

im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bediensteter,

2.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache zwei Bedienstete,

3.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes zwei Bedienstete,

4.

im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete,

5.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

6.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

7.

im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.

In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

1.

im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bediensteter,

4.

im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete,

5.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

6.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

7.

im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.

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