Bundesgesetz vom 15. März 1989, mit dem Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften in diesem Bereich erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 – JWG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 2013-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

JWG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

JWG

ERSTER TEIL

Grundsatzbestimmungen

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt

§ 1. (1) Die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat

1.

für die Betreuung der Mütter, der werdenden Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen (Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),

2.

die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern (Jugendfürsorge).

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).

Abkürzung

JWG

Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt

§ 2. (1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen.

(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten.

(3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.

Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt

§ 2. (1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen.

(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten.

(3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.

(4) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Mißhandlung oder des sexuellen Mißbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Diese Daten sind nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu überlassen. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3. Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Trägerschaft und Besorgung

§ 4. (1) Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger).

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben.

Örtliche Zuständigkeit

§ 5. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Betroffenen.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Jugendwohlfahrtsträger örtlich zuständig, in dessen Wirkungsbereich die erforderliche Maßnahme zu setzen ist. Doch hat in einem solchen Fall der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Bereich der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Kosten zu ersetzen.

Abkürzung

JWG

Fachliche Ausrichtung

§ 6. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, daß die öffentliche Jugendwohlfahrt von geeigneten Kräften durchgeführt wird. Sie hat auch für die erforderliche Fortbildung vorzusorgen.

(2) Erfordert es die Durchführung der Aufgabe, so sind ausgebildete Fachkräfte heranzuziehen.

(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.

Fachliche Ausrichtung

§ 6. (1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist vorzusorgen.

(2) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(3) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.

Abkürzung

JWG

Planung und Forschung

§ 7. Die Jugendwohlfahrtsträger haben bei ihrer Planung die gesellschaftlichen Entwicklungen sowie die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben sie sich um die Einleitung entsprechender Forschungen zu bemühen.

Freie Jugendwohlfahrt

§ 8. (1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden.

(2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt unterliegen sodann der Fachaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt.

(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger die Eignung der Einrichtung zu überprüfen, erforderlichenfalls neu zu entscheiden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 9. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zu verpflichten.

Kinder- und Jugendanwalt

§ 10. Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,

1.

Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen,

2.

bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen.

Abkürzung

JWG

2.

HAUPTSTÜCK

Leistungen der Jugendwohlfahrt

1.

Abschnitt

Soziale Dienste

Vorsorge für soziale Dienste

§ 11. (1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.

(2) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

2.

HAUPTSTÜCK

Leistungen der Jugendwohlfahrt

1.

Abschnitt

Soziale Dienste

Vorsorge für soziale Dienste

§ 11. (1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.

(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).

(3) Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

JWG

Soziale Dienste

§ 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden

1.

allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, für Minderjährige und deren Erziehungsberechtigte, besonders zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Familienberatung, Familientherapie, Kinderschutzzentren,

2.

vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,

3.

Hilfen für die Betreuung unmündiger Kinder, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderkrippen und Tagesmütter,

4.

Hilfen an die Eltern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

5.

Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderer Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.

Abkürzung

JWG

Soziale Dienste

§ 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:

1.

Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen,

2.

allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren,

3.

vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,

4.

Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

5.

Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter Kind-Wohnungen und Tagesbetreuung (§ 21a),

6.

Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen,

7.

Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderer Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.

Entgelt

§ 13. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten sind. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.

2.

Abschnitt

Pflegekinder

Begriff

§ 14. Als Pflegekinder im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden.

Vermittlung von Pflegeplätzen

§ 15. (1) Die Vermittlung von Pflegeplätzen ist dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.

(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können.

Abkürzung

JWG

Pflegebewilligung

§ 16. (1) Pflegekinder unter sechzehn Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werden.

(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen. Tagesmüttern dürfen allgemeine Bewilligungen erteilt werden.

(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

Pflegebewilligung

§ 16. (1) Pflegekinder unter sechzehn Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werden.

(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.

(3) Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

§ 17. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

1.

für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,

2.

im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,

3.

wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,

4.

wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.

§ 18. Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Der § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Pflegeaufsicht

§ 19. Der Jugendwohlfahrtsträger hat, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 1, in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinn des § 146 ABGB gewährt werden. Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Pflegeaufsicht zu ermöglichen.

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

§ 20. Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern (Pflegepersonen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubieten.

Abkürzung

JWG

Pflegegeld

§ 21. Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.

Pflegegeld

§ 21. (1) Die Landesgesetzgebung hat das Pflegegeld zu regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden kann.

Abkürzung

JWG

Tagesbetreuung

§ 21a. (1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.

(2) Tagesmütter, -väter und Gruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen.

(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1.

Abkürzung

JWG

3.

Abschnitt

Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige

Bewilligung und Aufsicht

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