Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1989 über die Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 108i und 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 749/1988 wird verordnet:
Für das Kalenderjahr 1989 wird der im § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannte Betrag statt mit 204 S mit 209 S festgestellt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.