Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. April 1989, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte verbindlich erklärt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-06-24
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 sowie des § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Gilt gem. § 109 Abs. 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. ASchG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 sowie des § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen.

§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzensetzgeräten werden die ÖNORM Z 1541 Bolzensetzgeräte ohne Kolben (Schußgeräte),

Sicherheitstechnische Richtlinien für deren Verwendung, Ausgabetag 1. Juli 1987

ÖNORM Z 1543 Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte),

Sicherheitstechnische Richtlinien für deren Verwendung, Ausgabetag 1. Juli 1987

für verbindlich erklärt.

(2) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in der ÖNORM Z 1541 und in der ÖNORM Z 1543 verwiesen wird.

(3) Das Erscheinen der ÖNORM Z 1541 und der ÖNORM Z 1543 wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 21. Juni 1987 verlautbart.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 2. (1) Für die Verwendung von Bolzensetzgeräten werden die ÖNORM Z 1541 Bolzensetzgeräte ohne Kolben (Schußgeräte),

Sicherheitstechnische Richtlinien für deren Verwendung, Ausgabetag 1. Juli 1987

ÖNORM Z 1543 Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte),

Sicherheitstechnische Richtlinien für deren Verwendung, Ausgabetag 1. Juli 1987

für verbindlich erklärt.

(2) Die Verbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Normen, auf die in der ÖNORM Z 1541 und in der ÖNORM Z 1543 verwiesen wird.

(3) Das Erscheinen der ÖNORM Z 1541 und der ÖNORM Z 1543 wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 21. Juni 1987 verlautbart.

§ 3. (1) Es dürfen nur Bolzensetzgeräte verwendet werden, deren Type einer Prüfung unterzogen wurde; jedes einzelne Gerät muß mit einem Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen nach der 9. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 309/1986, gekennzeichnet sein.

(2) Bolzensetzgeräte, deren Type bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung einer Baumusterprüfung nach den ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte ohne Kolben (Schußgeräte), Baumusterprüfung, bzw. M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte), Baumusterprüfung, unterzogen wurde und die einzeln mit dem Normzeichen ÖN gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für sie geltenden Bestimmungen entsprechen.

(3) Alle Teile von Bolzensetzgeräten sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung auf Funktions- und Betriebssicherheit durch den Geräteerzeuger, durch seinen Beauftragten oder durch eine vom Arbeitgeber beauftragte, geeignete und fachkundige Person zu unterziehen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Solche Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Geräte in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Vormerk zu führen, der in Form eines Aufklebers am Gerät anzubringen ist.

Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 außer Kraft.

Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des

31.
  1. 2002 außer Kraft.

§ 3. (1) Es dürfen nur Bolzensetzgeräte verwendet werden, deren Type einer Prüfung unterzogen wurde; jedes einzelne Gerät muß mit einem Beschuß- bzw. Typenprüfzeichen nach der 9. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 309/1986, gekennzeichnet sein.

(2) Bolzensetzgeräte, deren Type bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung einer Baumusterprüfung nach den ÖNORMEN M 4520, Bolzensetzgeräte ohne Kolben (Schußgeräte), Baumusterprüfung, bzw. M 4522, Bolzensetzgeräte mit Kolben (Kolbengeräte), Baumusterprüfung, unterzogen wurde und die einzeln mit dem Normzeichen ÖN gekennzeichnet sind, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für sie geltenden Bestimmungen entsprechen.

(3) Alle Teile von Bolzensetzgeräten sind mindestens einmal jährlich einer Prüfung auf Funktions- und Betriebssicherheit durch den Geräteerzeuger, durch seinen Beauftragten oder durch eine vom Arbeitgeber beauftragte, geeignete und fachkundige Person zu unterziehen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Solche Prüfungen sind zusätzlich dann vorzunehmen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die Geräte in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Vormerk zu führen, der in Form eines Aufklebers am Gerät anzubringen ist.

§ 4. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in den im § 2 angeführten Normen vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften der im § 2 angeführten Normen zuzulassen, insoweit hiedurch Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

§ 5. (1) Behörde im Sinne des § 4 ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach § 4 dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl. Nr. 117, sowie § 87 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1962 außer Kraft. Weiters entfallen im § 87 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung in der Überschrift die Worte „Bolzensetzgeräte und'', im ersten Satz des Abs. 8 die Worte „mit Bolzensetzgeräten und zu Arbeiten'' und im zweiten Satz des Abs. 8 die Worte „bei Arbeiten mit Bolzensetzgeräten das 19. Lebensjahr,''.

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