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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1990 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm: Anlage nicht darstellbar) ergeben fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 2. (1) Die festgesetzte Bundesreserve ergibt sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundesreserve wird nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung” in Spalte 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß in der Anlage anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4

Anlage


Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.