Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1990 über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1. In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl. Nr. 77, werden für bestimmte fachliche und örtliche Bereiche im Sinne der Anlage (Anm: Anlage nicht darstellbar) bestehende Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern bzw. neue Kontingente festgelegt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben sich aus den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die Landesreserven werden nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher Befürwortung der in der Anlage angeführten Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung” in Spalte 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente einschließlich der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage (Merkmal „Laufzeit” in Spalte 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und bezieht sich jeweils auf das Jahr 1990.
Anlage
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen
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